Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 3 EUR, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 4 EUR und für Kinder ab dem 12. Lebensjahr um 5 EUR.
Der Mindestunterhalt beträgt ab 01.01.2022:
1. Altersgruppe 0-5 Jahre |
396 EUR |
2. Altersgruppe 6-11 Jahre |
455 EUR |
3. Altersgruppe 12-17 Jahre |
533 EUR |
ab 18 Jahre |
569 EUR |
Die Anhebung des Mindestunterhaltes erfolgte mit 3 EUR, 4 EUR und 5 EUR relativ moderat. Im Hinblick auf gestiegene Lebenshaltungskosten, insbesondere auch Kosten für Wohnen, hätte eine großzügigere Erhöhung erwartet werden können.
Es ist jeweils das hälftige staatliche Kindergeld in Abzug zu bringen.
Staatliches Kindergeld 2022
Das staatliche Kindergeld beträgt 2022 im Monat für
das 1. und 2. Kind |
219 EUR |
das 3. Kind |
225 EUR |
ab dem 4. Kind für jedes Kind |
250 EUR |
Unterhalt bei gehobenen Einkommensverhältnissen
Die größte und auch seit längerer Zeit erwartete Änderung der Düsseldorfer Tabelle liegt in der Aufnahme von Einkommensgruppen die über 5.500 EUR liegen.
Endlich ist mit der Düsseldorfer Tabelle 2022 der Kindesunterhalt bei höheren Einkommensverhältnissen fortgeschrieben worden. Bisher wies die Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt nur bis zu einem Einkommen von bis 5.500 EUR in bis zu einer Höhe von 160 % des Mindestunterhaltes aus.
Bei darüberhinausgehenden und gehobenen Einkommensverhältnissen war der Unterhalt anhand des Bedarfes des Kindes konkret nachzuweisen. Dies gestaltete sich für den Unterhaltsberechtigten schwierig. Die Schwierigkeit bestand bereits darin, dass sich Rechtsprechung und Gesetze zu den einzelnen Bestandteilen, die den Unterhaltsbetrag bilden, nicht äußern. Der BGH hat sich lediglich zur Höhe von Wohnkosten im Unterhaltsbetrag geäußert und diese mit 20 % des Unterhaltsbetrages angenommen. Für die anderen Bestandteile im Unterhaltsbetrag, z.B. Kleidung, Hygiene, Nahrung etc. nichts Konkretes geregelt.
Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022 wurde erstmals höherer Unterhalt bis zu einem Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen von 11.000 EUR festgeschrieben. Der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltene höchste Unterhaltssatz beträgt nicht mehr 160 % des Mindestunterhaltes, sondern wurde erhöht auf 200 % des Mindestunterhaltes.
Geltendmachung höheren Unterhalts bei Einkünften über 5.500 EUR
Aufgrund der geänderten Düsseldorfer Tabelle ist es dringend anzuraten, eine Anpassung des Unterhaltes bei gehobenen Einkommensverhältnissen vorzunehmen. Hierzu ist es erforderlich, den Unterhaltsverpflichteten nachweisbar aufzufordern, höheren Unterhalt zu zahlen bzw. zur Berechnung von Unterhalt Auskunft über sein gesamtes Nettoeinkommen zu erteilen. Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen steht Ihnen das Jugendamt oder die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin zur Verfügung.
Automatische Anpassung bei dynamischen Unterhaltstiteln bis zu einem Einkommen von 5.500 EUR
Verfügen Sie über einen dynamischen Unterhaltstitel, der einen Unterhaltssatz in Höhe von z.B. 120 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe ausweist, brauchen Sie bei einer Einstufung bis zur Einkommensgruppe 10 (Einkommen 5.001 - 5.500 EUR) nichts zu veranlassen. Der Unterhaltstitel passt sich automatisch an. Da der Unterhalt tituliert ist, ist der erhöhte Unterhalt aufgrund des dynamischen Unterhaltstitels zu zahlen.
Geltendmachung höheren Unterhaltes bei nicht dynamischen Titeln
Ist der Kindesunterhalt nicht tituliert oder ist im Unterhaltstitel ein fester Betrag aufgenommen, ist der höhere Unterhalt geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Unterhaltes erfolgt, wenn Sie das Einkommen genau wissen, in dem der Betrag mitgeteilt wird, ansonsten mit einem Schreiben zur Auskunftserteilung zur Neuberechnung von Unterhalt.
Sofern eine Neuberechnung des Unterhaltes aufgrund einer Auskunftserteilung erfolgt, gilt der Hinweis, dass Auskunftserteilung aller 2 Jahre gefordert werden kann, wenn der Unterhaltsschuldner zuvor vollständig Auskunft erteilt hat. Diese zeitliche Schranke sollte daher unbedingt beachtet werden. Ohne Beachtung der 2-Jahresfrist ist eine Auskunft immer dann geschuldet, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten wesentlich geändert haben.
Keine Änderung in den Selbstbehalten
Die Selbstbehalte haben sich gegenüber 2021 nicht geändert. Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
- beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR und
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR.
Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR.
Bei Fragen zur Berechnung von Unterhalt und Anpassung von Unterhaltstiteln stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit mir auf.
Anett Wetterney-Richter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Ich empfehle für Sie zum Weiterlesen:
https://www.justiz.sachsen.de/olg/download/Unterhaltsleitlinien_2022.pdf
https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/Duesseldorfer_Tabelle_2022/index.php