Ihr Recht ist unsere Verpflichtung

Unsere Bereit­schaft, zum Wohl unserer Mandanten auch neue Rechtswege zu gehen, gehört zum Marken­zeichen unserer Kanzlei. Die Möglichkeit der Online-Scheidung ist dafür ein gutes Beispiel.

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Herzlich Willkommen

in der Anwalts­kanzlei Anett Wetterney-Richter

Eine Vielzahl von zufrie­denen Mandan­tinnen und Mandanten ist die beste Empfehlung für meine Kanzlei. Wenden auch Sie sich deshalb vertrau­ensvoll an mich. Höchst kompetent und mit einer reichen Erfahrung aus über 30 Jahren erfolg­reicher Anwalt­stä­tigkeit stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Seite.

Ich vertrete Ihre Inter­essen im Famili­en­recht und Verkehrs­recht, Erbrecht, Mietrecht und WEG-Recht bis hin zum Arbeits­recht. Über besondere Expertise verfüge ich auf dem Gebiet der Online-Scheidung. Bei Einver­nehm­lichkeit können Paare hier schneller und kosten­güns­tiger geschieden zu werden.

Verein­baren Sie für ein Kennen­lernen gern einen Termin für eine Beratung, die telefo­nisch, persönlich oder per Video­te­le­fonie statt­finden kann.

Ich freue mich auf Sie.

Anett Wetterney-Richter

Onlinescheidung

Sich ohne großen Aufwand scheiden lassen und dabei auch noch Zeit und Geld sparen? Die Online-Scheidung machts möglich.

News

// von Anett Wetterney-Richter

Neue Düssel­dorfer Tabelle geht jetzt bis 11.000 € Einkommen

Der Minde­st­un­terhalt erhöht sich für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 3 EUR, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 4 EUR und für Kinder ab dem 12. Lebensjahr um 5 EUR.

Der Minde­st­un­terhalt beträgt ab 01.01.2022:

1. Altersgruppe 0-5 Jahre 396 EUR
2. Altersgruppe 6-11 Jahre 455 EUR
3. Altersgruppe 12-17 Jahre 533 EUR
ab 18 Jahre 569 EUR

 

Die Anhebung des Minde­st­un­ter­haltes erfolgte mit 3 EUR, 4 EUR und 5 EUR relativ moderat. Im Hinblick auf gestiegene Lebens­hal­tungs­kosten, insbe­sondere auch Kosten für Wohnen, hätte eine großzü­gigere Erhöhung erwartet werden können.

Es ist jeweils das hälftige staat­liche Kindergeld in Abzug zu bringen.

 

Staatliches Kindergeld 2022

Das staat­liche Kindergeld beträgt 2022 im Monat für

das 1. und 2. Kind 219 EUR
das 3. Kind 225 EUR
ab dem 4. Kind für jedes Kind 250 EUR

 

Unterhalt bei gehobenen Einkommensverhältnissen

Die größte und auch seit längerer Zeit erwartete Änderung der Düssel­dorfer Tabelle liegt in der Aufnahme von Einkom­mens­gruppen die über 5.500 EUR liegen.

Endlich ist mit der Düssel­dorfer Tabelle 2022 der Kindes­un­terhalt bei höheren Einkom­mens­ver­hält­nissen fortge­schrieben worden. Bisher wies die Düssel­dorfer Tabelle Kindes­un­terhalt nur bis zu einem Einkommen von bis 5.500 EUR in bis zu einer Höhe von 160 % des Minde­st­un­ter­haltes aus.

Bei darüber­hin­aus­ge­henden und gehobenen Einkom­mens­ver­hält­nissen war der Unterhalt anhand des Bedarfes des Kindes konkret nachzu­weisen. Dies gestaltete sich für den Unter­halts­be­rech­tigten schwierig. Die Schwie­rigkeit bestand bereits darin, dass sich Recht­spre­chung und Gesetze zu den einzelnen Bestand­teilen, die den Unter­halts­betrag bilden, nicht äußern. Der BGH hat sich lediglich zur Höhe von Wohnkosten im Unter­halts­betrag geäußert und diese mit 20 % des Unter­halts­be­trages angenommen. Für die anderen Bestand­teile im Unter­halts­betrag, z.B. Kleidung, Hygiene, Nahrung etc. nichts Konkretes geregelt.

Mit der neuen Düssel­dorfer Tabelle zum 01.01.2022 wurde erstmals höherer Unterhalt bis zu einem Netto­ein­kommen des/der Barun­ter­halts­pflich­tigen von 11.000 EUR festge­schrieben. Der in der Düssel­dorfer Tabelle enthaltene höchste Unter­haltssatz beträgt nicht mehr 160 % des Minde­st­un­ter­haltes, sondern wurde erhöht auf 200 % des Minde­st­un­ter­haltes.

 

Geltendmachung höheren Unterhalts bei Einkünften über 5.500 EUR

Aufgrund der geänderten Düssel­dorfer Tabelle ist es dringend anzuraten, eine Anpassung des Unter­haltes bei gehobenen Einkom­mens­ver­hält­nissen vorzu­nehmen. Hierzu ist es erfor­derlich, den Unter­halts­ver­pflich­teten nachweisbar aufzu­fordern, höheren Unterhalt zu zahlen bzw. zur Berechnung von Unterhalt Auskunft über sein gesamtes Netto­ein­kommen zu erteilen. Zur Geltend­ma­chung von Unter­halts­an­sprüchen steht Ihnen das Jugendamt oder die Inanspruch­nahme eines Rechts­an­walts bzw. einer Rechts­an­wältin zur Verfügung.

 

Automatische Anpassung bei dynamischen Unterhaltstiteln bis zu einem Einkommen von 5.500 EUR

Verfügen Sie über einen dynami­schen Unter­halts­titel, der einen Unter­haltssatz in Höhe von z.B. 120 % des Minde­st­un­ter­haltes der jewei­ligen Alter­s­stufe ausweist, brauchen Sie bei einer Einstufung bis zur Einkom­mens­gruppe 10 (Einkommen 5.001 - 5.500 EUR) nichts zu veran­lassen. Der Unter­halts­titel passt sich automa­tisch an. Da der Unterhalt tituliert ist, ist der erhöhte Unterhalt aufgrund des dynami­schen Unter­halts­titels zu zahlen.

 

Geltendmachung höheren Unterhaltes bei nicht dynamischen Titeln

Ist der Kindes­un­terhalt nicht tituliert oder ist im Unter­halts­titel ein fester Betrag aufge­nommen, ist der höhere Unterhalt geltend zu machen. Die Geltend­ma­chung eines höheren Unter­haltes erfolgt, wenn Sie das Einkommen genau wissen, in dem der Betrag mitge­teilt wird, ansonsten mit einem Schreiben zur Auskunft­s­er­teilung zur Neube­rechnung von Unterhalt.

Sofern eine Neube­rechnung des Unter­haltes aufgrund einer Auskunft­s­er­teilung erfolgt, gilt der Hinweis, dass Auskunft­s­er­teilung aller 2 Jahre gefordert werden kann, wenn der Unter­halts­schuldner zuvor vollständig Auskunft erteilt hat. Diese zeitliche Schranke sollte daher unbedingt beachtet werden. Ohne Beachtung der 2-Jahres­frist ist eine Auskunft immer dann geschuldet, wenn sich die Einkom­mens­ver­hält­nisse des Unter­halts­ver­pflich­teten wesentlich geändert haben.

 

Keine Änderung in den Selbstbehalten

Die Selbst­be­halte haben sich gegenüber 2021 nicht geändert. Der Selbst­behalt beträgt gegenüber minder­jäh­rigen unver­hei­ra­teten Kindern sowie gegenüber volljäh­rigen unver­hei­ra­teten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebens­jahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Eltern­teils leben und sich in der allge­meinen Schul­aus­bildung befinden,

  • beim nicht erwerbs­tä­tigen Unter­halts­pflich­tigen 960 EUR und
  • beim erwerbs­tä­tigen Unter­halts­pflich­tigen monatlich 1.160 EUR.

Der angemessene Eigen­bedarf gegenüber anderen volljäh­rigen Kindern beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR.

 

Bei Fragen zur Berechnung von Unterhalt und Anpassung von Unter­halts­titeln stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit mir auf.

 

Anett Wetterney-Richter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

 

 

Ich empfehle für Sie zum Weiterlesen:

https://www.justiz.sachsen.de/olg/download/Unter­halts­lei­t­linien_2022.pdf

https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/Duessel­dorfer_Tabelle_2022/index.php

 

 

Kontakt

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