Ist nichts geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924-1936 BGB geregelt und greift nur ein, wenn und soweit der Erblasser seine Erben nicht durch eine Verfügung von Todes wegen eingesetzt hat. Die gesetzliche Erbfolgeregelung ist nachrangig, sie gilt nur, wenn der Erblasser von seiner Freiheit zur eigenverantwortlichen Erbfolgeregelung keinen Gebrauch gemacht hat.
Zuerst erben die Erben erster Ordnung, die Abkömmlinge des Erblassers in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel usw.).
Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, erben die Erben zweiter Ordnung. Die zweite Ordnung in der Verwandtenerbfolge bilden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine voll- und halbbürtigen Geschwister und deren Kinder (Neffen und Nichten) und Kindeskinder. Die Erben zweiter Ordnung erben nur, wenn beim Erbfall keine Abkömmlinge, Erben erster Ordnung, vorhanden sind oder vorhandene Abkömmlinge durch Ausschlagung, Enterbung, Erbverzicht und Erbunwürdigkeit weggefallen sind.
Die dritte Ordnung in der Verwandtenerbfolge bilden die Großeltern des Erblassers und diejenigen ihrer Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Vetter, Basen und deren Kinder und Kindeskinder.