Erbrecht

Erben, Vererben und Vorsorgen - Testament - Betreu­ungs­ver­fügung - Patien­ten­ver­fügung

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Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit dessen Nachlass passiert.

Unsere Tätigkeit im Erbrecht umfasst die Beratung vor dem Erbfall. Wir beraten und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine passende Regelung für Ihren Erbfall.

Nach Eintritt des Erbfalls stehen wir unseren Mandanten beratend bei außer­ge­richt­lichen und gericht­lichen Ausein­an­der­set­zungen zur Seite. Im Blick haben wir stets die persön­lichen Inter­essen des Erblassers zu Lebzeiten und steuer­liche Aspekte.

Ziel unserer Tätigkeit ist es, unsere Mandanten fair und kompetent zu beraten und zu vertreten.

Unsere Tätig­keiten im Erbrecht beziehen sich auf

  • Beratung und Gestaltung von letzt­wil­ligen Verfü­gungen, Testa­menten, Berliner Testa­menten, Erbver­trägen
  • Gestaltung von Erbschafts­mo­dellen, Vor- und Nacherb­schaft
  • Vermächt­nisse, Auflagen
  • Pflicht­teils­recht, Auskünfte
  • Pflichtteilsergänzung
  • Vorsorgevollmachten
  • Betreuungsverfügungen
  • Patientenverfügungen

Wissens­wertes über das Erbrecht

Gesetz­liche Erbfolge

Ist nichts geregelt, gilt die gesetz­liche Erbfolge.

Die gesetz­liche Erbfolge ist in §§ 1924-1936 BGB geregelt und greift nur ein, wenn und soweit der Erblasser seine Erben nicht durch eine Verfügung von Todes wegen einge­setzt hat. Die gesetz­liche Erbfol­ge­re­gelung ist nachrangig, sie gilt nur, wenn der Erblasser von seiner Freiheit zur eigen­ver­ant­wort­lichen Erbfol­ge­re­gelung keinen Gebrauch gemacht hat.

Zuerst erben die Erben erster Ordnung, die Abkömm­linge des Erblassers in gerader abstei­gender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel usw.).

Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, erben die Erben zweiter Ordnung. Die zweite Ordnung in der Verwand­te­nerb­folge bilden die Eltern des Erblassers und deren Abkömm­linge, also seine voll- und halbbür­tigen Geschwister und deren Kinder (Neffen und Nichten) und Kindes­kinder. Die Erben zweiter Ordnung erben nur, wenn beim Erbfall keine Abkömm­linge, Erben erster Ordnung, vorhanden sind oder vorhandene Abkömm­linge durch Ausschlagung, Enterbung, Erbver­zicht und Erbun­wür­digkeit wegge­fallen sind.

Die dritte Ordnung in der Verwand­te­nerb­folge bilden die Großeltern des Erblassers und dieje­nigen ihrer Abkömm­linge, also Onkel, Tanten, Vetter, Basen und deren Kinder und Kindes­kinder.

 

Gesetz­liches Erbrecht des Ehegatten

Der überle­­bende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetz­­licher Erbe berufen. Weiter erbt der Ehegatte ein weiteres Viertel, sofern beim Erbfall der gesetz­­liche Güter­­stand der Zugewinn­­ge­­mein­­schaft bestand.

Hinweis: Ehegat­ten­tes­tament

Wenn Ehe- oder Leben­s­­partner ein Grund­­stück erwerben, sollte sicher­­ge­­stellt sein, dass nach dem Tod eines Ehegatten der überle­­bende im Haus wohnen bleiben kann. Fehlt ein Testament, erben gemeinsame Kinder neben dem überle­­benden Ehegatten und bilden eine Erben­­ge­­mein­­schaft. Der überle­­bende Ehegatte kann somit nicht mehr allein entscheiden.

Wird ein Kind nicht zum Erben einge­­setzt, droht die Gelten­d­­ma­chung eines Pflicht­­teils­an­­spruchs, was zu einer erheb­­lichen finan­­zi­ellen Belas­tungen des überle­­benden Ehegatten führt. Unter Umständen muss das Grund­­stück veräußert werden.

Hinweis: Testament bei nicht­ehe­licher Lebens­ge­mein­schaft

Der nicht verhei­ratete und nicht in Leben­s­par­t­­ner­­schaft einge­­tragene Leben­s­­partner ist kein gesetz­­licher Erbe. Das gleiche gilt für Kinder des Leben­s­­partners. In einer so genannten Patchwork­fa­­milie muss genau geregelt werden, wie die Verteilung des Nachlasses erfolgt und wer welche Rechte hat.

Erbschein

Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB ein Zeugnis über erbrecht­­liche Verhäl­t­­nisse. Er bezeugt die Erben­­stellung und dass der Erbe nicht durch andere als die angege­­benen Anord­­nungen beschränkt ist. Die Erteilung des Erbscheins setzt die Annahme der Erbschaft voraus, die regel­­mäßig in dem Antrag liegt. Der Antrag ist formfrei. Im allge­­meinen wird er zu Protokoll des Nachlass­­ge­richts oder zur Nieder­­schrift eines Notars gestellt.

Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch bei Schen­kungen

Nach § 2325 BGB kann ein Pflicht­­teils­­be­rech­tigter eine Ergänzung des Pflicht­­teils wegen aller Schen­­kungen verlangen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode geleistet hat. Ausge­nommen hiervon sind Anstandss­chen­­kungen im Sinne des §§ 2330 BGB. Ob diese vorliegen, ist nach objek­tiven Kriterien, den persön­­lichen Bezie­hungen des Erblassers zum Beschenkten sowie der Lebens­­stellung des Erblassers zu beurteilen. Übersteigen sie das gebotene Maß, sind sie nur hinsichtlich des Mehrbe­­trages ergän­­zungs­­pflichtig.

Anstandss­chen­­kungen sind kleinere Zuwen­­dungen wie übliche Gelegen­heits­­­gaben zu beson­­deren Tagen oder Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit oder Trinkgeld.

Der Pflicht­­teil­er­­gän­­zungs­­an­­spruch richtet sich gegen den Erben und soweit dieser zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, gegen den Beschenkten. Dem pflicht­­teils­­be­rech­tigten Erben steht gegen den Beschenkten ein Auskunfts- und Werter­­mit­t­­lungs­­an­­spruch zu. Bei Geldge­­schenken wird der Beschenkte auf Zahlung in Anspruch genommen, im Übrigen im Wege der Klage auf Duldung der Zwangs­voll­stre­­ckung in den geschenkten Gegen­­stand in Höhe der verblei­­benden Ergän­­zungs­­­for­­derung. Die Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten beginnt stets mit dem Erbfall, also auch ohne Kenntnis des Anspruchs­­be­rech­tigten. Es gilt die regel­­mäßige Verjäh­rungs­­­frist von 3 Jahren.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsor­ge­voll­macht bevoll­mäch­tigen Sie eine andere Person im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls oder einer später eintre­tenden Geschäfts­un­fä­higkeit für Sie rechts­ge­schäft­liche Erklä­rungen abzugeben. Mit der Vollmacht weist sich Ihr Vertreter aus, von Ihnen bevoll­mächtigt zu sein und für Sie Erklä­rungen gegenüber Dritten, z.B. Behörden, Renten­trägern, Versi­che­rungen oder Vermietern etc. abzugeben und entge­gen­zu­nehmen. Sind Sie aus gesund­heit­lichen Gründen nicht in der Lage kann der Vertreter für Sie Verträge abschließen, ändern oder kündigen.

Bestehen finan­zielle Verpflich­tungen zum Beispiel durch den Kauf einer Immobilie, kann in der Vorsor­ge­voll­macht geregelt werden, dass der Vertreter berechtigt ist, Mietver­träge abzuschließen, Neben­kos­ten­ab­rech­nungen vorzu­nehmen, einen Versi­che­rungsfall abzuwi­ckeln oder sogar die Immobilie ganz zu verkaufen. Hier empfiehlt sich eine Vorsor­ge­voll­macht, die sicher­stellt, dass in einer Notsi­tua­toion eine Person Ihres Vertrauens sämtliche das Grund­stück betref­fende Rechts­ge­schäfte vornehmen kann.

Kontakt

Sie wünschen, dass Sie Ihr gutes Recht bekommen? Dann wenden Sie sich am besten umgehend an unsere Kanzlei!

Anwaltskanzlei
Anett Wetterney-Richter

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