Online-Scheidung

Die richtige Wahl für mich

Eine Online-Scheidung ist dann die richtige Wahl und sinnvoll, wenn sich die Ehepartner einig sind und über Folge­sachen, die im Zusam­menhang mit der Ehescheidung zu regeln sind, geeinigt haben oder aktuell kein Regelungs­bedarf besteht.

Tipp

Einen ersten Überblick über entstehende Kosten des Ehescheidungsverfahrens können Sie sich in unserem Kostenrechner verschaffen.

Ihre Vorteile

1. kein Anwalts­besuch erfor­derlich

Ein Besuch beim Rechts­anwalt ist nicht unbedingt erfor­derlich. Alle Unter­lagen und Daten werden über elektro­nische Medien oder per Post zur Verfügung gestellt und ausge­tauscht.

2. geringer Zeitaufwand

Sie sparen Fahrzeiten und Besuche beim Rechts­anwalt. Sämtlichen Schrift­verkehr und alle Infor­ma­tionen können Sie einfach von zuhause aus erledigen und einholen.

3. einfach und stressfrei

Oft Leben die Eheleute bereits seit geraumer Zeit getrennt, gehen eigene Wege oder die Trennungs­si­tuation ist noch belastend. Bei einer Online-Scheidung sieht man sich einmal vor Gericht.

4. kosten­günstig

Die Ehescheidung ist kosten­günstig, da Reduzie­rungen ausge­schöpft werden können. Wenn die Ehescheidung mit nur einem Rechts­anwalt durch­ge­führt wird, können die entste­henden Rechts­an­walts- und Gerichts­kosten geteilt und Kosten für einen zweiten Anwalt gespart werden.

Tipp

Express­be­ar­beitung in 4 Stunden

Wir bieten eine besonders schnelle Ehescheidung ohne Mehrkosten. Gehen Ihre Unter­lagen zur Ehescheidung vollständig werktags bis 13:00 Uhr in unserer Kanzlei ein, wird Ihr Schei­dungs­antrag ausge­fertigt und noch am gleichen Tag an das Gericht übersandt.

Tipp

Gern stehen wir für ein kosten­loses Orien­tie­rungs­ge­spräch zur Verfügung, um Ihr indivi­du­elles Schei­dungs­ver­fahren abzusprechen.

Ablauf der Online-Scheidung

Erfor­der­liche Unter­lagen:

Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienregister
Geburtsurkunden minderjähriger gemeinsamer Kinder
Kopie des Personalausweises/ Reisepasses
notarieller Ehevertrag oder notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung

1. Füllen Sie das Schei­dungs­for­mular aus.

Sie füllen das Scheidungsformular aus und senden es an uns zurück. Das Scheidungsformular enthält alle Angaben, die wir für eine einvernehmliche Scheidung benötigen. Sie haben die Möglichkeit, die Daten in ein online-Formular einzutragen, bei welchem Sie sich zuvor aus Gründen des Datenschutzes mit Ihrer E-Mail-Adresse und einem Passwort registrieren. Mit der Registrierung entstehen Ihnen keine Kosten. Der Auftrag zur Online-Scheidung wird durch die Registrierung nicht ausgelöst sondern erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.

Alternativ können Sie das Scheidungsformular auch ausdrucken und ausfüllen und per Telefax oder auf dem Postweg an uns senden. Verwenden Sie hierzu das PDF-Schei­dungs­for­mular.

 

2. Sie senden uns eine Vollmacht zu.

Für die Einreichung der Ehescheidung benötigen wir eine Vollmacht. Bitte drucken Sie eine Vollmacht aus und übersenden Sie diese unterzeichnet an uns zurück.

Sofern Sie es wünschen, erhalten Sie von uns eine Vollmacht per E-Mail, Telefax oder Post. Sie können uns die Vollmacht per Telefax, E-Mail oder per Post zurück­zu­senden.

3. Sie senden uns die Kopie der Heirats­ur­kunde und der Geburts­ur­kunden Ihrer gemein­samen minder­jäh­rigen Kinder zu.

Gemeinsam mit dem Eheschei­dungs­antrag sind dem Gericht eine Kopie Ihrer Eheur­kunde sowie der Geburts­ur­kunden Ihrer gemein­samen Kinder vorzu­legen.

4. Wir fertigen den Schei­dungs­antrag.

Nach Erhalt Ihrer Unter­lagen fertigen wir den Schei­dungs­antrag und übersenden Ihnen diesen als Entwurf zur Kontrolle. Soweit noch Unter­lagen oder Infor­ma­tionen benötigt werden, werden wir Sie konkret darauf hinweisen und um Mitteilung bitten.

Nach Ihrer Prüfung des Schei­dungs­an­trages und entspre­chender Mitteilung werden wir für Sie den Schei­dungs­antrag bei Gericht einreichen.

5. Verlauf des Verfahrens

Sie erhalten nach Zustellung des Schei­dungs­an­trages an den anderen Ehegatten vom Gericht die Frage­bögen zum Versor­gungs­aus­gleich. Diese sind von Ihnen und von Ihrem Ehegatten, der ebenfalls Formulare zum Versor­gungs­aus­gleich erhält, mehrfach auszu­füllen und an das Gericht zurück zu reichen. Das Famili­en­ge­richt holt bei den einzelnen Versor­gungs­trägern Auskünfte ein.

Die Bearbeitung Ihres Schei­dungs­an­trages wird von uns überwacht und wir werden alles veran­lassen, um Verzö­ge­rungen zu vermeiden.

Wir begleiten Sie während des Verlaufs des Eheschei­dungs­ver­fahrens, auch bei der Durch­führung des Versor­gungs­aus­gleichs im Rahmen des Eheschei­dungs­ver­fahrens und stehen Ihnen beratend zur Verfügung.

6. Das Gericht bestimmt den Schei­dungs­termin

Zum Schei­dungs­termin werden Sie beide persönlich geladen und zur Ehescheidung angehört. Das Gericht verlangt die Vorlage von Perso­nal­ausweis oder Reisepass, Eheur­kunde und ggf. notari­ellen Ehevertrag oder Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­barung.

Besteht eine große Ortsver­schie­denheit zwischen dem aktuellen Wohnort und dem zustän­digen Gericht der Ehescheidung, besteht die Möglichkeit, Sie bzw. den anderen Ehegatten zu den Voraus­set­zungen der Ehescheidung am örtlich zustän­digen Famili­en­ge­richt zu laden. Kommt dies in Betracht, werden wir für Sie einen entspre­chenden Antrag stellen.

7. Sie sind geschieden.

Nach dem Schei­dungs­termin erhalten Sie von uns das Protokoll der nicht-öffent­lichen Sitzung. Wenn der Schei­dungs­be­schluss rechts­kräftig geworden ist, lassen wir für Sie am Schei­dungs­be­schluss einen Rechts­kraft­vermerk durch das Gericht anbringen. Sie verfügen nach Abschluss des Verfahrens über alle wichtigen Dokumente im Original.

Kosten der Online-Scheidung

Die Kosten einer Ehescheidung richten sich nach dem Einkommen und dem Vermögen der Ehegatten. Hierzu sind im Schei­dungs­antrag Angaben zu machen.

Wir verwenden für die Berechnung des Verfah­rens­wertes die von Ihnen mitge­teilten Angaben. Oft erfragen die Gerichte das Vermögen nicht.

Wir rechnen nur die absoluten Mindest­ge­bühren in Ihrem Eheschei­dungs­ver­fahren ab, welche kein Anwalt unter­schreiten darf.

Bei der Ermittlung des Streit­wertes für die Ehescheidung ist auf das Netto­ein­kommen beider Ehegatten abzustellen, welches zum Zeitpunkt der Einrei­chung des Eheschei­dungs­an­trages erzielt wird. Das Netto­ein­kommen wird mit 3 multi­pli­ziert. Einkom­men­ser­höhend sind Kindergeld, Erzie­hungsgeld oder Elterngeld zu berück­sich­tigen.

Erhalten Sie Sozial­leis­tungen, z.B. Sozial­hilfe oder Leistungen nach SGB II, Hartz IV, sind diese Sozial­leis­tungen nicht als Einkünfte zu berück­sich­tigen. Sofern beide Ehegatten nur über Sozial­leis­tungen verfügen, gilt für den Streitwert der Ehescheidung der Mindest­streitwert von 3.000,00 EUR.

Grund­sätzlich ist ebenso das Vermögen bei der Berechnung des Streit­wertes zu berück­sich­tigen. Abgestellt wird hierbei auf das verblei­bende Aktiv­ver­mögen, von dem zunächst die beste­henden Kredit­ver­bind­lich­keiten in Abzug gebracht werden. Das verblei­bende Aktiv­ver­mögen reduziert sich durch Freibe­träge für die Ehegatten um je ca. 15.000 EUR sowie für jedes Kind um ca. 7.000 EUR. Von dem dann verblei­benden Vermögen werden 5 % in die Ermittlung des Streit­wertes einbe­zogen. Bitte beachten Sie, dass die Freibe­träge von den Gerichten unter­schiedlich hoch angesetzt werden, je nachdem zu welchem OLG-Bezirk Ihr örtlich zustän­diges Gericht gehört.

Sofern Sie eine Kalku­lation des Streit­wertes anhand Ihres Einkommens und Ihres Vermögens wünschen, übersenden wir Ihnen gern nach Mitteilung Ihrer Einkünfte und Ihres Vermögens eine Kosten­schätzung für die anfal­lenden Gerichts­kosten und Anwalts­kosten.

Der Streitwert reduziert sich durch unter­halts­be­dürftige Kinder. Pro Kind wird eine Reduzierung von 750 EUR vorge­nommen. Gezählt wird hierbei jedes unter­halts­pflichtige Kind, egal ob Sie hierfür Natural­un­terhalt oder Barun­terhalt gewähren.

Kraft Gesetzes wird im Eheschei­dungs­ver­fahren über den Versor­gungs­aus­gleich entschieden. Der Versor­gungs­aus­gleich hat einen eigenen Streitwert. Dieser beträgt 10 % des dreifachen monat­lichen Netto­ein­kommens der Ehegatten. Für den Fall, dass kein Versor­gungs­aus­gleich statt­findet, wenn z.B. auf die Durch­führung des Versor­gungs­aus­gleichs mit einer notari­ellen Urkunde verzichtet wurde, oder bei einer kurzen Ehe kein Antrag auf Durch­führung des Versor­gungs­aus­gleichs gestellt wird, wird für den Versor­gungs­aus­gleich der Mindest­ge­gen­standswert von 1.000 EUR angenommen.

Die Höhe der Rechts­an­walts- und Gerichts­kosten ist gesetzlich definiert. Für das Eheschei­dungs­ver­fahren fallen aus dem Gegen­standswert 2 Gerichts­ge­bühren an.

Die Rechts­an­walts­ge­bühren berechnen sich nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz (RVG) auf Grundlage des im Eheschei­dungs­ver­fahren durch das Gericht endgültig festge­legten Streit­wertes. Die gesetz­lichen Rechts­an­walts­kosten dürfen nicht unter­schritten werden. Es handelt es sich hierbei um die Mindest­ge­bühren, die von Ihnen zu bezahlen sind. Es fallen aus dem Streitwert eine Verfah­rens­gebühr, eine Termins­gebühr sowie Auslagen und Mehrwert­steuer an.

Bei einer einver­ständ­lichen Ehescheidung kann das Gericht auf einen entspre­chenden Antrag hin den Streitwert reduzieren. Die Reduzierung fällt unter­schiedlich hoch aus und bewegt sich in einem Rahmen von ca. 20 % bis 25 %, je nachdem zu welchem OLG-Bezirk Ihr örtlich zustän­diges Gericht gehört.

Führen Sie eine einver­ständ­liche Ehescheidung durch, werden wir für Sie einen entspre­chenden Antrag bei Gericht stellen.

Bei einer einver­ständ­lichen Ehescheidung ist es möglich, dass ein Ehegatte den Rechts­anwalt mit der Scheidung der Ehe beauf­tragt und der andere Ehegatte ohne Rechts­anwalt der Ehescheidung zustimmt. Bei einer einver­ständ­lichen Ehescheidung und Beauf­tragung auch nur eines Rechts­an­waltes könnten dann die insgesamt anfal­lenden Schei­dungs­kosten von den Eheleuten unter­ein­ander je hälftig getragen werden. Sofern Sie eine diesbe­züg­liche Verein­barung erwägen, bitten wir um Mitteilung. In diesem Fall würden wir eine Schei­dungs­kos­ten­ver­ein­barung vorbe­reiten, die Sie als Eheleute unter­ein­ander treffen können.

Wir bieten Ihnen hiermit die Möglichkeit, die Kosten Ihrer Ehescheidung zu finan­zieren.

Die Gerichts­kosten müssen bei Eingang des Schei­dungs­an­trages vollständig ausge­glichen werden, erst danach erfolgt die Zustellung des Eheschei­dungs­an­trages an die Gegen­seite.

Für die entste­henden Rechts­an­walts­kosten bieten wir Ihnen hiermit folgende Möglich­keiten an:

  • Ein Drittel bei Beauf­tragung,
  • ein Drittel nach 2 Monaten und
  • ein Drittel bis zum Schei­dungs­termin.

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, besteht die Möglichkeit zur Vertretung in eigenen Angele­gen­heiten Verfah­rens­kos­ten­hilfe für die eigenen Rechts­an­walts­kosten und Gerichts­kosten zu beantragen.

Bei Bewil­ligung von Verfah­rens­kos­ten­hilfe übernimmt die Staats­kasse Ihre Rechts­an­walts­kosten und die von Ihnen zu tragenden Gerichts­kosten. Wenn Sie auf die Verfah­rens­kos­ten­hilfe keine Raten zahlen, ist die Scheidung für Sie ohne Kosten.

Für die Verfahrenskostenhilfe ist eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Informieren Sie sich bitte hierzu in unserem Bereich Formulare.

Kontakt

Sie wünschen, dass Sie Ihr gutes Recht bekommen? Dann wenden Sie sich am besten umgehend an unsere Kanzlei!

Anwaltskanzlei
Anett Wetterney-Richter

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