Eine Online-Scheidung ist dann die richtige Wahl und sinnvoll, wenn sich die Ehepartner einig sind und über Folgesachen, die im Zusammenhang mit der Ehescheidung zu regeln sind, geeinigt haben oder aktuell kein Regelungsbedarf besteht.
Die richtige Wahl für mich
Tipp
Einen ersten Überblick über entstehende Kosten des Ehescheidungsverfahrens können Sie sich in unserem Kostenrechner verschaffen.
Ihre Vorteile
1. kein Anwaltsbesuch erforderlich
Ein Besuch beim Rechtsanwalt ist nicht unbedingt erforderlich. Alle Unterlagen und Daten werden über elektronische Medien oder per Post zur Verfügung gestellt und ausgetauscht.
2. geringer Zeitaufwand
Sie sparen Fahrzeiten und Besuche beim Rechtsanwalt. Sämtlichen Schriftverkehr und alle Informationen können Sie einfach von zuhause aus erledigen und einholen.
3. einfach und stressfrei
Oft Leben die Eheleute bereits seit geraumer Zeit getrennt, gehen eigene Wege oder die Trennungssituation ist noch belastend. Bei einer Online-Scheidung sieht man sich einmal vor Gericht.
4. kostengünstig
Die Ehescheidung ist kostengünstig, da Reduzierungen ausgeschöpft werden können. Wenn die Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt durchgeführt wird, können die entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten geteilt und Kosten für einen zweiten Anwalt gespart werden.
Tipp
Expressbearbeitung in 4 Stunden
Wir bieten eine besonders schnelle Ehescheidung ohne Mehrkosten. Gehen Ihre Unterlagen zur Ehescheidung vollständig werktags bis 13:00 Uhr in unserer Kanzlei ein, wird Ihr Scheidungsantrag ausgefertigt und noch am gleichen Tag an das Gericht übersandt.
Tipp
Gern stehen wir für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, um Ihr individuelles Scheidungsverfahren abzusprechen.
Ablauf der Online-Scheidung
Erforderliche Unterlagen:
Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienregister
Geburtsurkunden minderjähriger gemeinsamer Kinder
Kopie des Personalausweises/ Reisepasses
notarieller Ehevertrag oder notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung
1. Füllen Sie das Scheidungsformular aus.
Sie füllen das Scheidungsformular aus und senden es an uns zurück. Das Scheidungsformular enthält alle Angaben, die wir für eine einvernehmliche Scheidung benötigen. Sie haben die Möglichkeit, die Daten in ein online-Formular einzutragen, bei welchem Sie sich zuvor aus Gründen des Datenschutzes mit Ihrer E-Mail-Adresse und einem Passwort registrieren. Mit der Registrierung entstehen Ihnen keine Kosten. Der Auftrag zur Online-Scheidung wird durch die Registrierung nicht ausgelöst sondern erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.
Alternativ können Sie das Scheidungsformular auch ausdrucken und ausfüllen und per Telefax oder auf dem Postweg an uns senden. Verwenden Sie hierzu das PDF-Scheidungsformular.
2. Sie senden uns eine Vollmacht zu.
Für die Einreichung der Ehescheidung benötigen wir eine Vollmacht. Bitte drucken Sie eine Vollmacht aus und übersenden Sie diese unterzeichnet an uns zurück.
Sofern Sie es wünschen, erhalten Sie von uns eine Vollmacht per E-Mail, Telefax oder Post. Sie können uns die Vollmacht per Telefax, E-Mail oder per Post zurückzusenden.
3. Sie senden uns die Kopie der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden Ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder zu.
Gemeinsam mit dem Ehescheidungsantrag sind dem Gericht eine Kopie Ihrer Eheurkunde sowie der Geburtsurkunden Ihrer gemeinsamen Kinder vorzulegen.
4. Wir fertigen den Scheidungsantrag.
Nach Erhalt Ihrer Unterlagen fertigen wir den Scheidungsantrag und übersenden Ihnen diesen als Entwurf zur Kontrolle. Soweit noch Unterlagen oder Informationen benötigt werden, werden wir Sie konkret darauf hinweisen und um Mitteilung bitten.
Nach Ihrer Prüfung des Scheidungsantrages und entsprechender Mitteilung werden wir für Sie den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen.
5. Verlauf des Verfahrens
Sie erhalten nach Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten vom Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diese sind von Ihnen und von Ihrem Ehegatten, der ebenfalls Formulare zum Versorgungsausgleich erhält, mehrfach auszufüllen und an das Gericht zurück zu reichen. Das Familiengericht holt bei den einzelnen Versorgungsträgern Auskünfte ein.
Die Bearbeitung Ihres Scheidungsantrages wird von uns überwacht und wir werden alles veranlassen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Wir begleiten Sie während des Verlaufs des Ehescheidungsverfahrens, auch bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens und stehen Ihnen beratend zur Verfügung.
6. Das Gericht bestimmt den Scheidungstermin
Zum Scheidungstermin werden Sie beide persönlich geladen und zur Ehescheidung angehört. Das Gericht verlangt die Vorlage von Personalausweis oder Reisepass, Eheurkunde und ggf. notariellen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
Besteht eine große Ortsverschiedenheit zwischen dem aktuellen Wohnort und dem zuständigen Gericht der Ehescheidung, besteht die Möglichkeit, Sie bzw. den anderen Ehegatten zu den Voraussetzungen der Ehescheidung am örtlich zuständigen Familiengericht zu laden. Kommt dies in Betracht, werden wir für Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
7. Sie sind geschieden.
Nach dem Scheidungstermin erhalten Sie von uns das Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung. Wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, lassen wir für Sie am Scheidungsbeschluss einen Rechtskraftvermerk durch das Gericht anbringen. Sie verfügen nach Abschluss des Verfahrens über alle wichtigen Dokumente im Original.
Kosten der Online-Scheidung
Die Kosten einer Ehescheidung richten sich nach dem Einkommen und dem Vermögen der Ehegatten. Hierzu sind im Scheidungsantrag Angaben zu machen.
Wir verwenden für die Berechnung des Verfahrenswertes die von Ihnen mitgeteilten Angaben. Oft erfragen die Gerichte das Vermögen nicht.
Wir rechnen nur die absoluten Mindestgebühren in Ihrem Ehescheidungsverfahren ab, welche kein Anwalt unterschreiten darf.
Bei der Ermittlung des Streitwertes für die Ehescheidung ist auf das Nettoeinkommen beider Ehegatten abzustellen, welches zum Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsantrages erzielt wird. Das Nettoeinkommen wird mit 3 multipliziert. Einkommenserhöhend sind Kindergeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld zu berücksichtigen.
Erhalten Sie Sozialleistungen, z.B. Sozialhilfe oder Leistungen nach SGB II, Hartz IV, sind diese Sozialleistungen nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Sofern beide Ehegatten nur über Sozialleistungen verfügen, gilt für den Streitwert der Ehescheidung der Mindeststreitwert von 3.000,00 EUR.
Grundsätzlich ist ebenso das Vermögen bei der Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen. Abgestellt wird hierbei auf das verbleibende Aktivvermögen, von dem zunächst die bestehenden Kreditverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden. Das verbleibende Aktivvermögen reduziert sich durch Freibeträge für die Ehegatten um je ca. 15.000 EUR sowie für jedes Kind um ca. 7.000 EUR. Von dem dann verbleibenden Vermögen werden 5 % in die Ermittlung des Streitwertes einbezogen. Bitte beachten Sie, dass die Freibeträge von den Gerichten unterschiedlich hoch angesetzt werden, je nachdem zu welchem OLG-Bezirk Ihr örtlich zuständiges Gericht gehört.
Sofern Sie eine Kalkulation des Streitwertes anhand Ihres Einkommens und Ihres Vermögens wünschen, übersenden wir Ihnen gern nach Mitteilung Ihrer Einkünfte und Ihres Vermögens eine Kostenschätzung für die anfallenden Gerichtskosten und Anwaltskosten.
Der Streitwert reduziert sich durch unterhaltsbedürftige Kinder. Pro Kind wird eine Reduzierung von 750 EUR vorgenommen. Gezählt wird hierbei jedes unterhaltspflichtige Kind, egal ob Sie hierfür Naturalunterhalt oder Barunterhalt gewähren.
Kraft Gesetzes wird im Ehescheidungsverfahren über den Versorgungsausgleich entschieden. Der Versorgungsausgleich hat einen eigenen Streitwert. Dieser beträgt 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten. Für den Fall, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet, wenn z.B. auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit einer notariellen Urkunde verzichtet wurde, oder bei einer kurzen Ehe kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wird, wird für den Versorgungsausgleich der Mindestgegenstandswert von 1.000 EUR angenommen.
Die Höhe der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ist gesetzlich definiert. Für das Ehescheidungsverfahren fallen aus dem Gegenstandswert 2 Gerichtsgebühren an.
Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Grundlage des im Ehescheidungsverfahren durch das Gericht endgültig festgelegten Streitwertes. Die gesetzlichen Rechtsanwaltskosten dürfen nicht unterschritten werden. Es handelt es sich hierbei um die Mindestgebühren, die von Ihnen zu bezahlen sind. Es fallen aus dem Streitwert eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr sowie Auslagen und Mehrwertsteuer an.
Bei einer einverständlichen Ehescheidung kann das Gericht auf einen entsprechenden Antrag hin den Streitwert reduzieren. Die Reduzierung fällt unterschiedlich hoch aus und bewegt sich in einem Rahmen von ca. 20 % bis 25 %, je nachdem zu welchem OLG-Bezirk Ihr örtlich zuständiges Gericht gehört.
Führen Sie eine einverständliche Ehescheidung durch, werden wir für Sie einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen.
Bei einer einverständlichen Ehescheidung ist es möglich, dass ein Ehegatte den Rechtsanwalt mit der Scheidung der Ehe beauftragt und der andere Ehegatte ohne Rechtsanwalt der Ehescheidung zustimmt. Bei einer einverständlichen Ehescheidung und Beauftragung auch nur eines Rechtsanwaltes könnten dann die insgesamt anfallenden Scheidungskosten von den Eheleuten untereinander je hälftig getragen werden. Sofern Sie eine diesbezügliche Vereinbarung erwägen, bitten wir um Mitteilung. In diesem Fall würden wir eine Scheidungskostenvereinbarung vorbereiten, die Sie als Eheleute untereinander treffen können.
Wir bieten Ihnen hiermit die Möglichkeit, die Kosten Ihrer Ehescheidung zu finanzieren.
Die Gerichtskosten müssen bei Eingang des Scheidungsantrages vollständig ausgeglichen werden, erst danach erfolgt die Zustellung des Ehescheidungsantrages an die Gegenseite.
Für die entstehenden Rechtsanwaltskosten bieten wir Ihnen hiermit folgende Möglichkeiten an:
- Ein Drittel bei Beauftragung,
- ein Drittel nach 2 Monaten und
- ein Drittel bis zum Scheidungstermin.
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, besteht die Möglichkeit zur Vertretung in eigenen Angelegenheiten Verfahrenskostenhilfe für die eigenen Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten zu beantragen.
Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Staatskasse Ihre Rechtsanwaltskosten und die von Ihnen zu tragenden Gerichtskosten. Wenn Sie auf die Verfahrenskostenhilfe keine Raten zahlen, ist die Scheidung für Sie ohne Kosten.
Für die Verfahrenskostenhilfe ist eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Informieren Sie sich bitte hierzu in unserem Bereich Formulare.