Der Fall
Der beruflich tätige Ehemann hat einen Firmenwagen, den er auch für private Zwecke nutzen darf. Während bestehender Ehe erwirbt der Ehemann einen PKW, der von der Ehefrau gefahren wird und mit dem überwiegend Fahrten für die Familie und Einkäufe getätigt werden. Nach der Trennung steht dem Ehemann das Firmenfahrzeug nicht mehr zur Verfügung und er verlangt von der Ehefrau die Herausgabe „seines“ Autos. Schließlich ist er jetzt auf die Nutzung eines Fahrzeuges angewiesen. Nachdem die Ehefrau das Fahrzeug nicht herausgibt, verlangt er von ihr auch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Im Haushalt der Eheleute leben keine gemeinsamen Kinder mehr. Beide Ehegatten sind erwerbstätig.
Wer bekommt das Auto?
Grundsätzlich kann der Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden Haushaltsgegenstände heraus verlangen. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Hausratsgegenstand handelt. Dann ist der Eigentümer des Autos verpflichtet, das Auto dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser das Auto zur Haushaltsführung benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Wann ist das Auto ein Haushaltsgegenstand?
Ob ein Fahrzeug als Haushaltsgegenstand zu qualifizieren ist oder nicht, hängt davon ab, wie das Fahrzeug in der Familie genutzt und wofür es überwiegend eingesetzt und verwendet wurde. Wird das Fahrzeug neben einer beruflichen Nutzung auch überwiegend für Fahrten mit der Familie und für Einkäufe genutzt, ist es als Haushaltsgegenstand zu qualifizieren.
Für die Qualifizierung als Haushaltsgegenstand wird weiter vorausgesetzt, dass das Fahrzeug zwischen Eheschließung und bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft wurde. Wurde das Fahrzeug bereits vor der Ehe angeschafft und nicht im Hinblick auf die künftige Ehe, ist es kein Haushaltsgegenstand.
Ein Haushaltsgegenstand ist das Fahrzeug auch nicht, wenn es ausschließlich für den Beruf eines Ehegatten oder ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch z. B. für ein von ihm allein betriebenes Hobby, angeschafft und genutzt wird.
Es ist somit nach der Funktion und Zweckbestimmung zu differenzieren, ob nämlich das Fahrzeug überwiegend dem familiären bzw. ehelichen Zusammenleben dient, z. B. zum Einkauf, zur Betreuung der Kinder, zu Wochenend- und Urlaubsfahrten, dann ist es als Haushaltsgegenstand zu behandeln. Wird allerdings der PKW von einem Ehegatten allein für berufliche Zwecke genutzt, zählt der PKW nicht zu den Haushaltsgegenständen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, welches rein privaten Zwecken eines Ehegatten dient, etwa als Fahrzeug für die Jagd oder ein Geländewagen, der ausschließlich als Zugfahrzeug für Pferdeanhänger dient.
Muss das Auto nach Trennung zur Nutzung überlassen werden?
Der getrenntlebende Ehegatte, der nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, hat einen Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen, soweit er zur Führung eines eigenen abgesonderten Haushalts darauf angewiesen ist und die Überlassung auch der Billigkeit entspricht. Insoweit muss eine Billigkeitsabwägung zwischen dem Eigentümer des Fahrzeuges und des anderen Ehegatten, der nicht Eigentümer des Fahrzeuges, aber auf die Überlassung angewiesen ist, vorgenommen werden. In die Billigkeitsabwägung sind insbesondere auch die Bedürfnisse gemeinsamer Kinder, die (noch) zu versorgen sind, einzubeziehen. In Zweifelsfällen genießt der Eigentümer des Fahrzeuges Vorrang. Sind die Kinder aber volljährig und befinden sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung, sind weitere Argumente schwer zu finden, sodass kein Anspruch auf Überlassung besteht.
Der Eigentümer des Fahrzeuges war selbst auf die Nutzung angewiesen, weil der Dienstwagen nicht mehr zur Verfügung stand. Die Ehefrau war aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen.
Kann Nutzungsentschädigung verlangt werden?
Wenn der Ehegatte unberechtigterweise dem Herausgabeverlangen widerspricht und sich herausstellt, dass er das Fahrzeug aus Gründen der Billigkeit nicht zur Nutzung behalten darf, ist er zur Zahlung einer entsprechenden Nutzungsvergütung verpflichtet.
Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen nach Billigkeit, insbesondere den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Höhe der Nutzungsvergütung nach den Sätzen der Schwacke-Liste bestimmt.
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