Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Durch die Eheschließung erhält der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht.
Der überlebende Ehegatte erbt neben Erben erster Ordnung (den Abkömmlingen und deren Abkömmlinge) zu einem Viertel und neben Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) die Hälfte der Erbschaft. Ein weiteres Viertel des Nachlasses erbt der Ehegatte, wenn er in einer Zugewinngemeinschaft lebt.
Haben die Ehegatten ein Berliner Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen, mit dem sie sich wechselseitig zu Erben einsetzen, erbt der andere Ehegatte allein.
Weder ein Berliner Testament noch ein Erbvertrag kann einseitig widerrufen werden im Fall einer Trennung. Das ist nur möglich, wenn gemeinsame Verfügungen getroffen werden.
Ist der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes also noch rechtsgültig verheiratet, hat er ein gesetzliches Erbrecht und auch ein Pflichtteilsrecht.
Wie lange erbt der andere Ehegatte, wenn die Ehe zerrüttet ist oder das Ehescheidungsverfahren läuft?
Mit Trennung der Eheleute endet das Erbrecht nicht automatisch. Es gilt fort, sodass auch im Fall einer Trennung der andere Ehegatte erbt. Erst wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen und der später versterbende Ehegatte Antrag auf Scheidung gestellt hat sowie der Scheidungsantrag zugestellt wurde, endet das Erbrecht. Das gleiche gilt, wenn der versterbende Ehegatte dem Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat.
Voraussetzung ist somit, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, ein Trennungsjahr verstrichen ist und der Erblasser-Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt hat. Dieser Scheidungsantrag muss dem anderen Ehegatten bereits wirksam zugestellt worden sein. Erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten tritt die erbrechtliche Wirkung ein.
Verstirbt der Erblasser-Ehegatte zwischen Einreichung des Ehescheidungsantrags und Zustellung beim anderen Ehegatten, gilt der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht. Maßgebend ist die Zustellung des Ehescheidungsantrags des Erblasser-Ehegatten.
Hat der (überlebende) Ehegatte den Ehescheidungsantrag eingereicht, und ist dieser dem Erblasser zugestellt worden, reicht das allein nicht. In diesem Fall ist weitere Voraussetzung, dass der Erblasser-Ehegatte vor seinem Tod dem Ehescheidungsantrag seines Ehepartners zugestimmt hat. Diese Zustimmung muss schriftlich gegenüber dem Familiengericht, sei es zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung oder durch einen Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsanwalt, erklärt werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht verloren, ohne dass die Ehe geschieden ist.
Regelungen in der Trennungszeit
Während der Trennungszeit kann das Ehegattenerbrecht einseitig von einem Ehegatten für den anderen nicht ausgeschlossen werden. Das ist nur möglich, wenn beide Ehegatten daran mitwirken. Sie können z. B. gemeinsam errichtete Testamente widerrufen und jeweils eigene Erben einsetzen. In diesem Fall verbleibt es bei dem Pflichtteil des Ehegatten.
Auf das Erbrecht und den Pflichtteil insgesamt können die Eheleute nur mit einem notariellen Erbvertrag wirksam verzichten.