Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst und am 03.05.2017 in seinem Beschluss XII ZB 157/16 entschieden, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Uneinigkeit die Entscheidung über die Schutzimpfung dem Elternteil übertragen wird, der die Impfungen, die von der STIKO empfohlen werden, befürwortet.
Der Fall
Die Eltern der im Juni 2012 geborenen Tochter, die bei der Mutter lebt, waren nicht miteinander verheiratet und übten die gemeinsame elterliche Sorge aus. Die Eltern sind sich uneinig über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Beide haben wechselseitig einen Antrag bei dem Familiengericht gestellt, die Gesundheitssorge allein auszuüben. Der Vater befürwortet die Durchführung von altersentsprechenden Schutzimpfungen, welche durch die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter ist Impfgegnerin und der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiegt schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn Impfschäden ärztlicherseits mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, kann sie einer anlassunabhängigen Impfung der Tochter zustimmen.
Das erstinstanzliche Gericht hat das Recht zur Entscheidung über die Durchführung von Impfungen dem Vater übertragen. Dagegen hat die Mutter am Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Entscheidungsrecht des Vaters, über die Durchführung von Impfungen allein zu entscheiden, auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränkt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Nach § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Schutzimpfungen sind keine alltägliche Angelegenheit
Der BGH hat entschieden, dass die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit darstellt, bei der die Entscheidungsbefugnis der Elternteil hat, bei dem sich das Kind aufhält. Die Durchführung von Schutzimpfungen sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind. Die Entscheidung, ob das Kind gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll oder nicht, fällt im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da einerseits Krankheiten vermieden werden, andererseits das Risiko einer Infektion oder Impfschädigung besteht.
Das Oberlandesgericht hat den Vater als besser geeignet angesehen, über die Durchführung der aufgezählten Impfungen für das Kind zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission orientiert. Die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission sind vom Bundesgerichtshof bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Die Ständige Impfkommission entwickelt Impfempfehlungen für Deutschland und berücksichtigt dabei sowohl den Nutzen für das geimpfte Individuum als auch die gesamte Bevölkerung.
Da keine einschlägigen Einzelfallumstände vorliegen, wie etwa, dass bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken vorliegen, konnte das Oberlandesgericht auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen.
Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft resultieren, boten dem Gericht keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten über allgemeine Impfrisiken einzuholen, diese Entscheidung bestätigte ebenfalls der BGH.
Fazit
Bei der Entscheidung über einzuholende Impfungen handelt es sich um Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung, die von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu treffen sind.
Bei Uneinigkeit kann das Gericht die Entscheidung über diese Angelegenheit einem Elternteil allein übertragen unter Berücksichtigung der Interessen des Kindeswohls.
Fühlen Sie sich angesprochen oder benötigen Sie Rat, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.