Wussten Sie schon, dass durch die Ehe verschiedene Unterhaltspflichten begründet werden?
So kann der gering verdienende Ehegatte vom mehrverdienenden Ehegatten in der Zeit der Ehe Familienunterhalt und nach einer Trennung für die Zeit der Trennung Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) verlangen.
Familienunterhalt
Die Ehegatten sind bereits bei einem Zusammenleben in einem Haushalt wechselseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie auf angemessene Weise zu unterhalten. Während dieser Zeit bestehen wechselseitige Ansprüche auf Unterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch umfasst alles, was während des Zusammenlebens erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Hierzu zählen Wohnkosten, Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Kultur- und Freizeitgestaltung, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sowie Urlaub und Taschengeld. Wie viel Unterhalt zu zahlen ist, bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltsbedarf ist konkret darzulegen. Wer für seine persönlichen Bedürfnisse viel Geld benötigt und hierfür im Familieneinkommen viel zur Verfügung steht, hat einen entsprechend hohen Unterhaltsanspruch.
Allerdings ist es während bestehender Ehe eher selten, dass ein Ehegatte an den anderen über einen Rechtsanwalt oder gar gerichtlich herantritt, um von ihm im Voraus Unterhalt oder finanzielle Mittel zu verlangen und durchzusetzen.
Trennungsunterhalt
In dem Zeitraum ab der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung regelt das Gesetz in § 1361 BGB den Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt wird geschuldet, wenn die Ehegatten getrennt leben, ohne geschieden zu sein. Der Unterhaltsanspruch setzt neben einer Trennung voraus, dass der Unterhaltsberechtigte sich nicht selbst unterhalten kann und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, Trennungsunterhalt zu zahlen. Für die Bedürftigkeit ist der Unterhaltsberechtigte beweispflichtig, für die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichtete.
Während der Zeit der Trennung ist die eheliche Verantwortung und Solidarität, somit die Verpflichtung für den anderen Ehegatten Unterzahl zu zahlen, höher anzusetzen als nach der Ehescheidung. Daraus folgt, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden kann, selbst für seinen Unterhaltsbedarf aufzukommen, als dies nach den Vorschriften für den nachehelichen Unterhalt der Fall ist. So muss sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht sofort darauf verweisen lassen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder seine geringfügige Erwerbstätigkeit auszuweiten. Im ersten Trennungsjahr besteht für den nichtberufstätigen Ehegatten keine Erwerbsobliegenheit. Anders kann dies bei einer kurzen Ehedauer sein. Mit Ablauf des Trennungsjahres ist der nicht erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und aufzunehmen.
Anhand des unterschiedlichen Einkommens der Eheleute ist dann die Höhe des Trennungsunterhaltes zu berechnen. Hierbei werden konkret die Einkünfte und Ausgaben der Ehegatten ermittelt und danach der Unterhaltsanspruch, der in der Regel mit 3/7 der Einkommensdifferenz zu bemessen ist, errechnet. Ab Zustellung eines Ehescheidungsantrages zählt zum Trennungsunterhalt auch ein Altersvorsorgeunterhalt.
Nachehelicher Unterhalt
Für die Zeit nach Scheidung der Ehe gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach ist jeder Ehegatte verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Nur wenn er dazu außer Stande ist, hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten.
Dieser Unterhaltsanspruch kann dem Unterhaltsberechtigten zustehen, wenn von ihm keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit verlangt werden kann,
- wegen der Betreuung eines Kindes,
- wegen seines Alters,
- wegen Krankheit oder Gebrechen oder anderer körperlicher Beeinträchtigungen ,
- wenn trotz einer angemessenen Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu bestreiten als Aufstockungsunterhalt.
Zum Unterhaltsanspruch nach der Ehe gehört ggf. immer ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.
Für alle Unterhaltsansprüche gilt:
Unterhaltsansprüche sind geltend zu machen. Diese entstehen erst ab einer Aufforderung an den anderen Ehegatten. Für die Aufforderung genügt es, zur Berechnung von Unterhalt Auskunft zu fordern oder einen konkreten Unterhaltsbetrag zu fordern. Unterhaltsansprüche entstehen nicht automatisch mit Scheidung der Ehe oder mit Eintritt der Trennung.
Die Unterhaltsberechnung erfolgt konkret nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen der Ehegatten sowie während der Ehe zur Verfügung stehender finanzieller Mittel. Die Unterhaltsberechnung gestaltet sich im Einzelfall umfangreich und schwierig und sollte im Rahmen einer Beratung zur Trennung und Ehescheidung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.