Gemeinsame Verbindlichkeit
Eine nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht gemeinsam eine Verbindlichkeit, z. B einen Darlehnsvertrag ein, um damit z.B. die Eigentumswohnung, in der die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohnen, zu finanzieren.
Nach Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft schulden die Partner, soweit nichts anderes vereinbart ist, je die Hälfte der Forderung. Wird die Zahlung der gemeinsamen Verbindlichkeit von einem Partner allein vorgenommen, hat dieser im Innenverhältnis einen Anspruch aus dem Gesamtschuldnerausgleich auf Zahlung der Hälfte der Forderung (Kreditrate) gegen den anderen Partner.
Etwas anderes gilt, wenn eine andere Regelung getroffen ist. Eine andere Regelung kann z.B. getroffen sein, wenn die Wohnung von einem der Partner allein genutzt wird und er die Raten solange zahlt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Nutzungsüberlassung und der Zahlung der Kreditraten kein hälftiger Ausgleich vom anderen Lebenspartner verlangt werden kann, da eine andere Regelung praktiziert wird.
Verjährung
Die Forderungen auf Zahlung der Hälfte der geleisteten Zahlungen aus dem Gesamtschuldnerausgleich gegen den anderen Partner unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Maßgebend ist bei gemeinsamen Verbindlichkeiten nach dem Ende der Lebenspartnerschaft das Entstehen der Verbindlichkeit. Die Verjährung beginnt nach Trennung der nichtehelichen Lebenspartner mit dem Schluss des Kalenderjahres in dem die gemeinsame Verbindlichkeit fällig wird.
In einem vom Oberlandesgericht Bremen entschiedenen Fall (OLG Bremen, Beschluss vom 15.01.2016 – 4 W 5/15) ging es um die Verjährung einer Forderung aus einem gekündigten Kreditvertrag.
Nachdem die Zahlung der Kreditverbindlichkeiten nach Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingestellt wurde, kündigte die finanzierende Bank den Darlehensvertrag und stellte den noch offenen Darlehensbetrag fällig. Die Kündigung erfolgte im Oktober 2010. Im Dezember 2011 wurde die Eigentumswohnung veräußert und die finanzierende Bank wurde von einem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft allein bedient. Dieser verlangte nun vom anderen Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Hälfte des offenen Kreditbetrages in Höhe von ca. 43.000 EUR. Hierzu leitete der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Juli 2014 ein Mahnverfahren ein.
Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden, dass betreffend der Forderung auf Gesamtschuldnerausgleich Verjährung am 31.12.2013 eingetreten ist. In der Begründung wird ausgeführt, dass das Darlehen im Oktober 2010 gekündigt wurde und somit die Darlehensschuld fällig war. Bei einem Anspruch auf Zahlung der Hälfte aus dem Gesamtschuldnerausgleich gegen den anderen Partner beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. Die Verjährung beginnt somit Ende 2010 und nach Ablauf von 3 Jahren, dem 31.12.2013 tritt Verjährung ein.
Somit war die gerichtlich geltend gemachte Ausgleichsforderung im Juli 2014 verjährt.
keine Hemmung wie bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
Etwas anderes gilt bei Eheleuten und eingetragenen der Lebenspartnerschaft. Gemäß § 207 Abs. 1 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, gehemmt. Hier kommt es nicht (allein) auf die Trennung und die Fälligkeit der Forderung an, sondern es sind zusätzlich die Wirkungen der Hemmung zu beachten.
Fazit
Bei Forderungen aus dem Gesamtschuldnerausgleich bei nichtehelichen Lebenspartnern sollte auf Verjährungsvorschriften besonders geachtet werden. Die Zeitpunkte für den Beginn der Verjährung richten sich nach der Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und nach der Fälligkeit der zu Grunde liegenden Forderung.
Forderungen gegen den anderen Partner sollten insbesondere bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden.