Familienrecht

Ihr Rechts­bei­stand bei Trennung und Scheidung und anderen famili­en­recht­lichen Belangen

Als spezia­li­sierte Kanzlei im Famili­en­recht und Fachanwalt für Famili­en­recht beraten und vertreten wir Sie außer­ge­richtlich und vor allen Amts-, Land- und Oberlan­des­ge­richten.

Bei uns können Sie auf die Kompetenz und langjährige Erfahrung unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Famili­en­rechts zurück­greifen, so dass Sie sicher sein können, in guten Händen zu sein.

Unsere Tätigkeit bezieht sich auf alle Problem­felder bei einer Trennung und Ehescheidung, sowie Kindes- und Ehegat­ten­un­terhalt, Zugewin­n­aus­gleich und Vermö­gen­saus­ein­an­der­setzung, Sorge­recht und Umgang bezüglich gemein­samer Kinder, Hausrats­ver­teilung und Zuweisung der Ehewohnung, Ausein­an­der­setzung von nicht­ehe­lichen Lebens­ge­mein­schaften und Leben­s­part­ner­schaften, Gestaltung von Ehe- und Partner­schafts­ver­trägen, Adoptionen, Inobhut­nahmen.

Gibt es keine außer­ge­richt­liche Lösung, leiten wir für Sie nach gemein­samer Absprache ein gericht­liches Verfahren ein und setzen Ihre Inter­essen durch.

Ehescheidung

Wir beraten und vertreten Sie bei:

  • Fragen im Zusam­menhang mit Trennungen von Ehen und Leben­s­part­ner­schaften
  • Durch­führung von Schei­dungs­ver­fahren mit Versor­gungs­aus­gleich sowie Folge­sachen.

Erst nach Ablauf eines Trennungs­jahres von einem Jahr ist ein Eheschei­dungs­antrag zulässig. Dieser ist am örtlich zustän­digen Gericht, meistens für den Wohnort, an dem die minder­jäh­rigen Kinder lebten, zu stellen. Nur ausnahms­weise kann das Trennungsjahr im Falle einer so genannten Härte-Scheidung unter­laufen werden.

Gemeinsam mit dem Eheschei­dungs­antrag wird über die Folge­sache Versor­gungs­aus­gleich entschieden, es sei denn es liegt ein notari­eller Ehevertrag vor, der den Versor­gungs­aus­gleich anders regelt.


Bei einem Getrenntleben von 3 Jahren gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist.

Für das Einreichen eines Schei­dungs­an­trages bei Gericht sowie für alle Anträge in Folge­sachen besteht Anwalts­zwang. Ein Rechts­anwalt ist nur dann nicht erfor­derlich, wenn der andere Ehegatte mit der Ehescheidung einver­standen ist und zustimmt.

Umgangsrecht

Unsere Tätigkeit bezieht sich auf:

  • Beratung und Vertretung zum Umgangs­recht und zur Umgangs­pflicht
  • Klärung von Fragen zum Kindes­willen
  • Umgangs­recht von Großeltern oder früheren Leben­s­partnern
  • Fertigung von Umgangs­ver­ein­ba­rungen
  • Gericht­liche Verfahren und Umgangs­ver­ein­ba­rungen
  • Regelung von Brief- und Telefon­kon­takten

Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Ebenso hat das Kind ein Recht auf Umgang in dem gleichen Umfang. Umgangs­rechte bestehen mit und für andere Famili­en­mit­glieder, zu denen z.B. das Kind eine Bindung aufgebaut hat, Großeltern, Geschwister und sozial enge Bezugs­per­sonen, z.B. Stief­eltern oder Stief­ge­schwister.

Besteht Streit über den Umgang, sollte zunächst außer­ge­richtlich oder mit Hilfe des Jugend­amtes versucht werden, eine Einigung herbei­zu­führen. Scheitert dies, regelt das Gericht auf Antrag den Umgang. Dabei wird auf die Belange und das Alter des Kindes abgestellt. In schwie­rigen Konstel­la­tionen kann zur Umgangs­wahr­nehmung auch ein beglei­teter Umgang vorge­schaltet sein. In diesem Fall findet der Umgang in Anwesenheit einer dritten oder neutralen Person statt. Hat sich Vertrauen aufgebaut, kann der Umgang erweitert werden. Das Ergebnis sollte ein allei­niger Umgang mit dem Kind bei Abwesenheit von Dritten bzw. dem anderen Elternteil sein.

Wird eine gericht­liche Umgangs­ver­ein­barung getroffen, enthält diese eine gericht­liche Billigung und den Hinweis, dass bei Zuwider­hand­lungen gegen die Umgangs­ver­ein­barung Ordnungsgeld verhängt werden kann. Mit Ordnungs­geldern kann der Umgang entspre­chend der getrof­fenen Verein­barung gegenüber dem sich nicht an die Umgangs­ver­ein­barung haltenden Elternteil durch­ge­setzt werden.

Der Umfang des Umgangs gestaltet sich nach dem Alter des Kindes, ob das Kind bereits mit dem umgangs­be­rech­tigten Elternteil in einem Haushalt gelebt hat und ob bereits eine Beziehung besteht oder diese erst aufgebaut werden muss. Bei kleineren Kindern ist es üblich, dass Umgang zunächst nur stunden­weise oder tageweise vereinbart wird, ab Schulein­tritt finden Umgänge mit Übernachtung, oft von Freitag bis Sonntag statt. Auf jeden Fall ist jeweils indivi­duell auf die konkrete Situation einzu­gehen.

Wird ein Wechselm­odell vereinbart, hält sich das Kind zu gleichen Zeitan­teilen bei Mutter und Vater auf und wird zu gleichen Zeitan­teilen betreut. Das Gericht ordnet ein Wechselm­odell nicht gegen den Willen eines Eltern­teils an. Ein Wechselm­odell setzt grund­sätzlich die Kommu­ni­ka­ti­ons­fä­higkeit der Eltern voraus.

Sorgerecht

Unsere Tätigkeit bezieht sich auf:

  • Erstellung von Verein­ba­rungen zum Sorge­recht
  • Durch­setzung von Sorge­rechts­an­sprüchen
  • Wechsel des Aufent­halts­ortes des Kindes
  • Klärung von Fragen der Gesund­heits­sorge
  • Beratung und Vertretung bei Verstößen gegen die Vermö­gens­sorge
  • Durch­führung famili­en­ge­richt­licher Verfahren

Die Eltern sind beide sorge­be­rechtigt, wenn sie bei der Geburt des Kindes mitein­ander verhei­ratet sind oder später heiraten. Eine gemeinsame Sorge kann auch durch Sorge­er­klä­rungen herbei­ge­führt werden, dass beide Eltern die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Die Sorge­er­klärung ist öffentlich zu beurkunden. Jugen­dämter führen die Beurkundung durch. Verweigert die Mutter die Zustimmung zur Sorge­er­klärung des Vaters, wird auf Antrag das Famili­en­ge­richt tätig und ersetzt die Zustimmung der Mutter. Die Ersetzung der Zustimmung erfolgt nicht bei schwer­wie­genden, das Kindeswohl beein­träch­ti­genden, in der Person des Kindes­vaters liegenden Gründen.

Die Eltern haben die elter­liche Sorge gemäß § 1627 BGB in eigener Verant­wortung und in gegen­sei­tigem Einver­nehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungs­ver­schie­den­heiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Können sich die Eltern in einer einzelnen Angele­genheit oder in einer bestimmten Art von Angele­gen­heiten der elter­lichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheb­licher Bedeutung ist, nicht einigen, so entscheidet auf Antrag eines Eltern­teils das Famili­en­ge­richt und überträgt einem Elternteil die Entscheidung insoweit.

Die elter­liche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Sie vertreten das Kind gemein­schaftlich. Soweit ein Elternteil die elter­liche Sorge allein ausübt, vertritt dieser allein das Kind. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechts­hand­lungen vorzu­nehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der andere Elternteil ist unver­züglich zu unter­richten.

Ist ein Elternteil zur Ausübung der elter­lichen Sorge vorüber­gehend verhindert, kann eine Sorge­rechts­voll­macht ausge­stellt werden.

Können sich die Eltern nach einer Trennung oder Scheidung nicht über den Aufenthalt des Kindes einigen, entscheidet hierüber auf entspre­chenden Antrag das Gericht.

Unter­halts­recht

Kindesunterhalt

Wir werden für Sie tätig bei:

  • Auffor­derung zur Auskunft
  • Berechnung von Kindes­un­terhalt
  • Titulierung von Unter­halts­an­sprüchen
  • Abänderung von Unter­halts­titeln
  • Einst­wei­ligen Anord­nungen bzw. Eilver­fahren

Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern. Bei beste­hender Partner­schaft oder Ehe ist dies weniger proble­ma­tisch als bei einer Trennung oder Scheidung. Ist das Kind minder­jährig und lebt im Haushalt eines Eltern­teils und wird von diesem betreut, erbringt dieser Elternteil den Unterhalt in der Regel durch Betreu­ungs­leis­tungen. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barun­terhalt zu leisten.

Wie hoch der Barun­terhalt ist, hängt von den Einkom­mens­ver­hält­nissen des zum Barun­terhalt verpflich­teten Eltern­teils ab. Das Kind hat einen Auskunfts­an­spruch über das Einkommen und Vermögen. Bei nicht­selbst­ständig Tätigen ist Auskunft zu erteilen über den Zeitraum der letzten 12 Monate, bei selbst­ständig Tätigen für den Zeitraum der letzten 3 Jahre. Kommt der zum Barun­terhalt verpflichtete seiner Auskunft nicht nach, können gericht­liche Schritte gegen ihn einge­leitet werden. Außerdem kann das Einkommen geschätzt werden und sofort gerichtlich Zahlung verlangt werden, wenn er mit seiner Auskunft in Verzug ist. Das Gericht hat weitere Möglich­keiten Auskünften direkt bei Dritten, z.B. dem Arbeit­geber oder dem Finanzamt einzu­holen. Diese Option veran­lasst den Säumigen schnell, die entspre­chenden Auskünfte zu erteilen.

Vom Netto­ein­kommen sind berufs­be­dingte Aufwen­dungen und berück­sich­ti­gungs­würdige Zahlungs­pflichten in Abzug zu bringen. Nachdem so das unter­halts­re­le­vante Einkommen ermittelt wurde, wird der Unter­halts­bedarf des Kindes aus der Düssel­dorfer Tabelle oder den entspre­chenden Unter­halts­lei­t­linien der Oberlan­des­ge­richte entnommen.

Der zum Barun­terhalt verpflichtete Elternteil ist nicht endlos verpflichtet, Kindes­un­terhalt zu bezahlen. Nach der Düssel­dorfer Tabelle bzw. den Unter­halts­lei­t­linien ist ihm ein Selbst­behalt zu belassen. Dieser beträgt aktuell 1.080 EUR bei Erwerbs­tä­tigen und 880 EUR bei Nicht­er­werbs­tä­tigen.

Ist über dem Selbst­behalt hinaus nicht genügend Einkommen vorhanden, um alle Unter­halts­ver­pflich­tungen zu erfüllen, hat eine prozen­tuale Kürzung aller Unter­halts­be­träge zu erfolgen. Hier spricht man von einem so genannten Mangelfall. Bei einem Mangelfall müssen vorge­nommene Kürzungen infolge beste­hender Zahlungs­pflichten genauer unter die Lupe genommen werden.

Das unter­halts­be­rech­tigte Kind hat einen Anspruch darauf, dass der Kindes­un­terhalt tituliert wird. Das Jugendamt stellt kostenlos Urkunden über die Verpflichtung zur Unter­halts­leistung aus. Kommt über das Jugendamt kein Unter­halts­titel zu Stande, vertreten wir Sie vor Gericht. Aus dem Unter­halts­titel kann bei ausblei­benden Unter­halts­zah­lungen ein Gerichts­voll­zieher mit Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen beauf­tragt werden.

Solange für das Kind kein Unterhalt gezahlt wird und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht beendet hat, besteht ein Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss bei der Unter­halts­vor­schuss­stelle des Jugend­amtes. Unter­halts­vor­schuss ist ab Antrag­stellung zu zahlen. Insoweit sollte parallel immer ein entspre­chender Antrag auf Unter­halts­vor­schuss bei Ausbleiben von Zahlungen gestellt werden.

Trennungsunterhalt

Wir werden für Sie tätig bei:

  • Geltend­ma­chung von Trennungs­un­terhalt
  • Auskunftsaufforderung
  • Unterhaltsberechnung
  • Stufenklage
  • Unterhaltsklagen
  • einst­weilige Anord­nungen auf Zahlung von Unterhalt
  • Abänderung von Unter­halts­titeln
  • Abwehr von Trennungs­un­terhalt
  • Zwangsvollstreckung

Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechts­kräf­tigen Ehescheidung kann Trennungs­un­terhalt verlangt werden. Der Unter­halts­an­spruch entsteht nach Trennung mit der Geltend­ma­chung bzw. Auffor­derung zur Auskunft­s­er­teilung über das Einkommen zur Berechnung von Trennungs­un­terhalt. Es ist wichtig, dass die Geltend­ma­chung nachge­wiesen werden kann. Sie sollten daher die Auffor­derung schriftlich fertigen und den Zugang nachweisen können.

Wichtig: Ein geltend gemachter Trennungs­un­terhalt erlischt bei Versöhnung. Trennen sich die Eheleute erneut, muss Trennungs­un­terhalt erneut geltend gemacht werden.

Der Unter­halts­bedarf bestimmt sich nach den Erwerbs- und Vermö­gens­ver­hält­nissen der Ehegatten bei Trennung. Normale Entwick­lungen der wirtschaft­lichen und beruf­lichen Verhält­nisse sind zu berück­sich­tigen. Diese prägen ebenso die ehelichen Lebens­ver­hält­nisse. Nur unerwartete, außerhalb des Normal­ver­laufs liegende Entwick­lungen, z.B. ein unver­hoffter Karrie­re­sprung, bleiben außer Betracht. Insoweit ist das durch den Karrie­re­sprung mehr verdiente Einkommen bei der Unter­halts­be­rechnung nicht zu berück­sich­tigen.

Der nicht erwerbs­tätige Ehegatte ist in der Trennungszeit nur ausnahms­weise verpflichtet, eine Erwerbs­tä­tigkeit aufzu­nehmen. Der Unter­halts­be­rech­tigte kann eine geraume Zeit die Beibe­haltung der bishe­rigen ehelichen Lebens­ver­hält­nisse verlangen. Während des ersten Trennungs­jahres besteht grund­sätzlich keine Erwerb­sob­lie­genheit. Bei langer Ehedauer kann die Verpflichtung auch erst nach zwei Jahren beginnen.

Wenn der Unter­halts­be­rech­tigte durch eigene Einkünfte nicht in der Lage ist, seinen angemes­senen Bedarf zu decken, hat er einen Unter­halts­an­spruch. Dieser beträgt grob berechnet 3/7 der Einkom­mens­dif­ferenz beider Ehegatten. Hierbei handelt es sich um einen Anhalts­punkt. Eine konkrete Berechnung sollte indivi­duell unter Berück­sich­tigung aller eheprä­genden Einnahmen und Ausgaben vorge­nommen werden.

Unterhalt an den bedürf­tigen Ehegatten ist nur insoweit zu zahlen, als dass der eigene ehean­ge­messene Selbst­behalt nicht unter­schritten wird. Dieser beträgt aktuell 1.100 EUR.

Zur Berechnung des Trennungs­un­ter­halts sind die Ehegatten wechsel­seitig verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermö­gens­ver­hält­nisse zu erteilen.

Unterhalt nach Scheidung

Wir werden für Sie tätig bei:

  • Geltend­ma­chung von Unterhalt
  • Auskunftsaufforderung
  • Unterhaltsberechnung
  • Stufenklage
  • Unterhaltsklagen
  • einst­weilige Anord­nungen auf Zahlung von Unterhalt
  • Abänderung von Unter­halts­titeln
  • Abwehr von Unter­halts­an­sprüchen
  • Geltend­ma­chung von Verwirkung, Befristung
  • Zwangsvollstreckung
  • Abwehr von Unterhalt

Gemäß § 1569 BGB obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Das Gesetz regelt, in welchen Fällen Unterhalt geschuldet ist. Hierbei handelt es sich um

  • Unterhalt wegen Kindes­be­treuung
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Unterhalt für die Dauer einer Ausbildung
  • Übergangsunterhalt
  • Aufstockungsunterhalt
  • Billigkeitsunterhalt

Für alle Unter­halte gilt, dass diese nach rechts­kräf­tiger Ehescheidung geltend zu machen sind. Es besteht ein Auskunfts­an­spruch über das Einkommen und Vermögen gegen den besser verdie­nenden Ehegatten.

Geltend­ma­chung und Abwehr von Eltern­un­terhalt und Enkel­un­terhalt

Immer mehr wird der Eltern­un­terhalt Gesprächsthema. Die erwach­senen, leistungs­fä­higen Kinder müssen einen Teil ihres Einkommens und ihres Vermögens einsetzen, um den Unter­halts­bedarf ihrer Eltern zu decken. Der Eltern­un­terhalt ist gegenüber sämtlichen anderen Unter­halts­an­sprüchen nachrangig. Bei der Berechnung, was vom eigenen Einkommen und Vermögen für Eltern­un­terhalt aufzu­wenden ist, ist für den Unter­halts­pflich­tigen ein indivi­du­eller Selbst­behalt zu ermitteln, der sich nach den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen bestimmt und auch sicher­stellt, dass der Famili­en­un­terhalt der eigenen Familie gedeckt ist.

Unter­halts­an­sprüche werden weniger von den Eltern sondern von Sozial­trägern aus überge­gan­genem Recht geltend gemacht. Diese fordern z.B. Sozial­leis­tungen von leistungs­fä­higen Kindern zurück.

Unter Umständen muss Vermögen einge­setzt werden, um Eltern­un­terhalt zu leisten.

Großeltern werden zur Unter­halts­zahlung von ihren Enkeln in Anspruch genommen, wenn die Eltern des betref­fenden Enkel­kindes nicht leistungs­fähig sind. Müssen Großeltern für den Unter­halts­bedarf aufkommen, haften alle vorhan­denen Großel­tern­teile gleich­zeitig und entspre­chend ihrer Leistungs­fä­higkeit anteilig. Wenn der Kindes­vater keinen Unterhalt zahlt, haften nicht nur die väter­lichen Großeltern sondern daneben auch die mütter­lichen Großeltern.

Verwirkung, Befristung, Beschränkung von Unter­halts­an­sprüchen

Das Gesetz nennt eine Reihe von Tatbe­ständen und Faktoren, bei denen ein Unter­halts­an­spruch nicht besteht.

Diese Tatsachen sind von demje­nigen geltend zu machen und zu beweisen, zu dessen Gunsten sie geltend gemacht werden. Wir besprechen mit Ihnen die gesamte Situation in jeder Hinsicht, um Sie umfassend über Ansprüche auf Verwirkung, Befristung oder Beschränkung von Unter­halts­an­sprüchen zu infor­mieren.

So ist Unterhalt zu beschränken oder wegen grober Unbil­ligkeit zu versagen, herab­zu­setzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auch unter Berück­sich­tigung der Belange des Unter­halts­be­rech­tigten sowie ihm anver­trauter gemein­samer Kinder grob unbillig wäre, z.B. wenn

  • die Ehe von kurzer Dauer war,
  • der Berech­tigte in einer verfes­tigten Lebens­ge­mein­schaft lebt,
  • der Berech­tigte sich eines Verbre­chens oder eines schweren vorsätz­lichen Vergehens gegen den Unter­halts­ver­pflich­teten oder einen nahen Angehö­rigen des Unter­halts­ver­pflich­teten schuldig gemacht hat,
  • der Berech­tigte seine Bedürf­tigkeit mutwillig herbei­ge­führt hat,
  • der Berech­tigte sich über schwer­wie­gende Vermö­gens­in­ter­essen des Verpflich­teten mutwillig hinweg­ge­setzt hat,
  • der Berech­tigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Famili­en­un­terhalt beizu­tragen, gröblich verletzt hat,
  • dem Berech­tigten ein offen­sicht­liches schwer­wie­gendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlver­halten gegen den Verpflich­teten zur Last fällt,
  • ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wie die bisher aufge­führten Gründe wiegt.

Außerdem sieht das Gesetz vor, dass Unterhalt

  • herab­ge­setzt oder
  • zeitlich begrenzt

werden kann, wenn bei ihrer Ehe und aller zu berück­sich­ti­gender Belange ein voller Unterhalt unbillig wäre. Hierbei ist insbe­sondere zu berück­sich­tigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile einge­treten sind, dass der Unter­halts­be­rech­tigte nicht in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten. Solche Nachteile können sich aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein­samen Kindes, aus der Gestaltung von Haushalts­führung und Erwerbs­tä­tigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Das Gesetz gibt weiter die Möglichkeit, Unterhalt zeitlich zu befristen, wenn ein unbefris­teter Unterhalt unbillig wäre. Eine Herab­setzung und zeitliche Befristung kann mitein­ander kombi­niert werden.

Ob in Ihrem Fall eine zeitliche Befristung des Unter­halts­an­spruchs bzw. eine Reduzierung des Unter­halts erfolgt, werden wir mit Ihnen im Einzelnen besprechen und erörtern.

Vermögensauseinandersetzung

Wir werden für Sie tätig bei:

  • Geltend­ma­chung von Zugewin­n­aus­gleich
  • Vermö­gen­saus­ein­an­der­set­zungen mit und ohne Ehevertrag
  • Grundstücksregelungen

Bei Scheidung der Ehe ist das während der Ehe erzielte Vermögen unter den Eheleuten auszu­gleichen. Das Gesetz regelt im Zugewin­n­aus­gleich, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erwirt­schaftet hat, an den anderen Ehegatten ausgleichs­pflichtig ist. Im Ergebnis verlässt jeder der Ehegatten die Ehe mit dem gleichen Vermögen.

Zur Berechnung eines Zugewinns und eines Anspruchs auf Zugewin­n­aus­gleich gegen den anderen Ehegatten bestehen Auskunfts­an­sprüche über die Höhe des Endver­mögens sowie des Anfangs­ver­mögens. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endver­mögen eines Ehegatten das Anfangs­ver­mögen übersteigt. Zum Anfangs­ver­mögen zählen ebenso jene Vermögen, welche bereits beim Eintritt in den Güter­stand vorhanden waren bzw. ererbtes Vermögen oder Schen­kungen oder Ausstat­tungen. Diese verbleiben bei dem Ehegatten, dem diese Werte zugewandt wurden.

Schwie­rig­keiten beim Zugewin­n­aus­gleich ergeben sich bei der Werter­mittlung der einzelnen Gegen­stände und der Nachweis­führung. Gut beraten ist derjenige, der entspre­chende Nachweise sorgfältig aufbe­wahrt, z.B. über Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung, über Schen­kungen und Erbschaften.

Es ist nie mehr an Zugewinn an den anderen Ehegatten zu bezahlen, als am Ende der Ehe an Vermögen vorhanden ist. Die Höhe der Ausgleichs­for­derung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, der nach Abzug von Verbind­lich­keiten bei Beendigung des Güter­standes vorhanden ist. Wichtig: Ein Anspruch auf Zugewinn wird nicht automa­tisch bei Gericht geregelt. Ein Anspruch ist gesondert geltend zu machen. Er unter­liegt der regel­mä­ßigen Verjährung von 3 Jahren und kann 3 Jahre nach Rechts­kraft der Ehescheidung nicht mehr geltend gemacht werden.

Tipp

Vermögensumschichtung

Ist ein Ehegatte selbst­ständig oder aus anderen Gründen, z.B. weil er Unter­nehmer ist, einem höheren Haftungs­risiko ausge­setzt, sollte über eine optimale Gestaltung der ehelichen Vermö­gens­ver­hält­nisse nachge­dacht werden. Hier gibt es neben dem Abschluss eines Ehever­trages mit einer modifi­zierten Zugewinn­ge­mein­schaft viele Gestal­tungs­mög­lich­keiten.

Kontakt

Sie wünschen, dass Sie Ihr gutes Recht bekommen? Dann wenden Sie sich am besten umgehend an unsere Kanzlei!

Anwaltskanzlei
Anett Wetterney-Richter

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