Wir werden für Sie tätig bei:
- Aufforderung zur Auskunft
- Berechnung von Kindesunterhalt
- Titulierung von Unterhaltsansprüchen
- Abänderung von Unterhaltstiteln
- Einstweiligen Anordnungen bzw. Eilverfahren
Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern. Bei bestehender Partnerschaft oder Ehe ist dies weniger problematisch als bei einer Trennung oder Scheidung. Ist das Kind minderjährig und lebt im Haushalt eines Elternteils und wird von diesem betreut, erbringt dieser Elternteil den Unterhalt in der Regel durch Betreuungsleistungen. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten.
Wie hoch der Barunterhalt ist, hängt von den Einkommensverhältnissen des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils ab. Das Kind hat einen Auskunftsanspruch über das Einkommen und Vermögen. Bei nichtselbstständig Tätigen ist Auskunft zu erteilen über den Zeitraum der letzten 12 Monate, bei selbstständig Tätigen für den Zeitraum der letzten 3 Jahre. Kommt der zum Barunterhalt verpflichtete seiner Auskunft nicht nach, können gerichtliche Schritte gegen ihn eingeleitet werden. Außerdem kann das Einkommen geschätzt werden und sofort gerichtlich Zahlung verlangt werden, wenn er mit seiner Auskunft in Verzug ist. Das Gericht hat weitere Möglichkeiten Auskünften direkt bei Dritten, z.B. dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt einzuholen. Diese Option veranlasst den Säumigen schnell, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Vom Nettoeinkommen sind berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungswürdige Zahlungspflichten in Abzug zu bringen. Nachdem so das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wurde, wird der Unterhaltsbedarf des Kindes aus der Düsseldorfer Tabelle oder den entsprechenden Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte entnommen.
Der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil ist nicht endlos verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen. Nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsleitlinien ist ihm ein Selbstbehalt zu belassen. Dieser beträgt aktuell 1.080 EUR bei Erwerbstätigen und 880 EUR bei Nichterwerbstätigen.
Ist über dem Selbstbehalt hinaus nicht genügend Einkommen vorhanden, um alle Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, hat eine prozentuale Kürzung aller Unterhaltsbeträge zu erfolgen. Hier spricht man von einem so genannten Mangelfall. Bei einem Mangelfall müssen vorgenommene Kürzungen infolge bestehender Zahlungspflichten genauer unter die Lupe genommen werden.
Das unterhaltsberechtigte Kind hat einen Anspruch darauf, dass der Kindesunterhalt tituliert wird. Das Jugendamt stellt kostenlos Urkunden über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aus. Kommt über das Jugendamt kein Unterhaltstitel zu Stande, vertreten wir Sie vor Gericht. Aus dem Unterhaltstitel kann bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen ein Gerichtsvollzieher mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beauftragt werden.
Solange für das Kind kein Unterhalt gezahlt wird und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht beendet hat, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes. Unterhaltsvorschuss ist ab Antragstellung zu zahlen. Insoweit sollte parallel immer ein entsprechender Antrag auf Unterhaltsvorschuss bei Ausbleiben von Zahlungen gestellt werden.