Eine tragende Säule unserer Kompetenzen ist das individuelle Arbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
In jedem Fall gute Arbeit
Arbeitsvertrag
Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses sollte ein sorgfältig aufgesetzter Arbeitsvertrag sein.
Der Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich niedergelegt werden.
Obwohl auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag wirksam ist, sollte gleichwohl aus Gründen der Nachweisführung ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Ungeachtet dessen ist gem. § 2 NachwG der Arbeitgeber verpflichtet, die Vertragsbedingungen innerhalb eines Monats schriftlich niederzulegen. Das Fehlen des schriftlichen Niederlegens führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages.
Anders gestaltet sich das bei befristeten Arbeitsverträgen. Fehlt hier die schriftliche Niederlegung des Arbeitsendes, gilt der Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz als unbefristet.
Arbeitsverträge werden oft vom Arbeitgeber für mehrere Arbeitnehmer verwendet und enthalten vorgegebene Regelungen. Sie sind dann allgemeine Geschäftsbedingungen und solchen nach strengen Maßstäben zu überprüfen. Hier zählen z.B. zu kurz bemessene Ausschlussfristen sowie pauschalierte Vertragsstrafen oder die Abgeltung aller Überstunden mit dem Gehalt dazu.
Aufhebungsvertrag
Häufig setzen Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag den Arbeitnehmer unter Druck. Wichtig ist, dass Sie einen Aufhebungsvertrag auf gar keinen Fall sofort unterschreiben. Sie sollten sich über die Risiken und Auswirkungen beraten lassen.
Ein Arbeitsverhältnis kann zu jedem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf Kündigungsschutzbestimmungen und Kündigungsfristen beendet werden. Sie laufen hier Gefahr, dass Kündigungsfristen unterschritten werden und Sie entsprechende Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht erhalten.
Bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages verlieren Sie zudem wichtige Arbeitnehmerrechte. Unter anderem bekommen Sie 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld und sind in dieser Zeit nicht krankenversichert. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrung seiner eigenen Interessen zu sorgen.
Ein Aufhebungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Termin auf.
Haben Sie einen Aufhebungsvertrag bereits unterzeichnet, gibt es auch Möglichkeiten, eine Aufhebung zu erhalten. Allerdings ist ein Aufhebungsvertrag nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- bzw. ein Widerrufsrecht eingeräumt hat.
Nach allgemeinen Bestimmungen kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden, z.B. gemäß § 9 MuSchG, wenn sich die Arbeitnehmerin über die mutterschutzrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages irrt oder z.B. wegen widerrechtlicher Drohung.
Kündigung
Haben Sie eine Kündigung erhalten, entwickeln wir mit Ihnen eine Strategie zum Vorgehen gegen Ihre Kündigung. Etwa 90 % aller Kündigungsrechtsstreite enden mit einer Wiedereinstellung oder der Zahlung einer Abfindung.
Besteht bei dem Arbeitgeber ein Betriebsrat, ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam.
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Arbeitnehmer zugehen muss. Deshalb sollte auf den Zugang besonderes Augenmerk gelegt werden.
Form
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Außerdem ist wichtig, von wem gekündigt wurde. Wenn der Arbeitgeber bzw. sein gesetzlicher Vertreter kündigt, ist das kein Problem. Kündigt eine andere Person, z.B. der Personalchef oder Abteilungsleiter, ist eine Vertretungsvollmacht vorzuweisen, wenn der Gekündigte nicht weiß, dass eine derartige Vollmacht besteht.
Frist
Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Das ist die Frist zwischen Zugang der Kündigung und dem in der Kündigung genannten Beendigungsdatum. Die Länge der Kündigungsfrist kann von verschiedenen Faktoren abhängen, zum Beispiel nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB.
Zugang
Problematisch ist oft der Zugang der Kündigung. Dieser kann von Angesicht zu Angesicht gegen Quittung oder Zugangsbestätigung erfolgen oder bei einer schriftlichen Kündigung, wenn diese in den Machtbereich des zu Kündigenden gelangt ist. Der Kündigende muss theoretisch die Möglichkeit haben, die Kündigung wahrzunehmen. Bei einer Kündigung per Post, möglichst mit Zugangsnachweis, gilt die Kündigung als zugestellt, wenn sie in den Briefkasten eingeworfen wird und der Arbeitnehmer unter regelmäßigen Umständen (meistens am nächsten Tag) Kenntnis nehmen wird.
Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist wichtig für die Berechnung der Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG.
Kündigungsgründe
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Erfordernisse kündigt. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist.
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund von in seiner Person liegenden Gründen, durch welche dieser den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann, kündigt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, weil der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat und dem Arbeitgeber aufgrund dieser Verstöße ein Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.
Abmahnung
Sofern der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern kann, ist vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Dies gilt insbesondere für verhaltensbedingte Kündigungen.
Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist ebenso eine außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich.
Kündigungsschutzklage
Um gegen Ihre Kündigung vorzugehen ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erforderlich. Danach gilt die Kündigung kraft Gesetzes als rechtswirksam und kann nicht mehr angefochten werden.
Häufig missachten Arbeitgeber umfangreiche Schutzrechte oder Formvorschriften. Hat der Arbeitgeber solche Fehler gemacht, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Wir wissen, worauf es bei den verschiedenen Kündigungen, ob verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt, ankommt und ob die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wir wissen, wie Sie Ihr Recht bekommen.
Abmahnung
Eine Abmahnung ist häufig der erste Schritt, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung vorbereiten will. Nicht jede arbeitsvertragliche Verletzung rechtfertigt eine Abmahnung. Wir beraten und vertreten Sie, ob und in welchem Umfang Sie gegen eine Abmahnung vorgehen sollen.
Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist die Abmahnung Voraussetzung, es sei denn, der Vorwurf ist so schwerwiegend, dass diese entbehrlich ist.
Abfindung
Wird gegen eine Kündigung geklagt, gerät der Arbeitgeber unter Druck. Verliert er den Kündigungsschutzprozess, der sich mitunter über Jahre hinziehen kann, muss er den Lohn während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens nachzahlen. Die Ungewissheit des Ausgangs des Verfahrens veranlasst Arbeitgeber, eine Abfindungszahlung einem streitigen Prozess vorzuziehen. In diesem Fall verhandeln wir für Sie die Höhe der Abfindung.
Ein Anspruch auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung kann bestehen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Sie unzumutbar ist. Auch hier prüfen wir und besprechen mit Ihnen die Vorgehensweise, um bei einer unberechtigten Kündigung und einer unzumutbaren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu erhalten.
Änderungskündigung
Erhalten Sie eine Änderungskündigung, bedeutet dies die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen anzunehmen.
Die Änderungskündigung sollte unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sind. Dazu sollte Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Sowohl die Annahme des Angebotes als auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage müssen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen.
Dieses Vorgehen ist für den Arbeitnehmer relativ risikofrei. Stellt das Gericht fest, dass die Änderung zu Recht ausgesprochen wurde, ist die Änderungskündigung bereits unter diesem Vorbehalt angenommen worden. Das Arbeitsverhältnis wird automatisch zu den neuen Bedingungen der Änderungskündigung fortgesetzt. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Änderungskündigung rechtswidrig ausgesprochen wurde, d.h. sozial ungerechtfertigt ist, wird das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen automatisch fortgesetzt.
Arbeitslohn
Bei ausstehender Arbeitsvergütung oder Einbehalt erheben wir für Sie Zahlungsklage. Anhand arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen prüfen wir die Höhe des Ihnen zustehenden Arbeitslohnes bzw. Vergütungsanspruchs.
Urlaub
Erholungsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt mit einer Mindestdauer von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Dies entspricht bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche 20 Arbeitstagen. Der Arbeitnehmer kann den Mindesturlaub erstmalig beanspruchen, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat.
Sonderurlaub und Bildungsurlaub sind Ausnahmen und bedürfen einer konkreten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber muss bei der Festlegung des Urlaubs Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen. Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Urlaubsjahres genommen wird. Verweigert der Arbeitgeber die Gewährung des Jahresurlaubs aus betrieblichen Gründen, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Urlaubsgewährung vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen oder sich mit dem Arbeitgeber auf eine Urlaubsübertragung in das nächste Jahr bis zum 31. März zu einigen. Danach entfällt der Urlaub endgültig.
Besonderheiten beim Urlaub sind bei Mutterschutz und Krankheit zu beachten, ebenso bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hierzu beraten wir Sie gern.
Urlaubsabgeltung
Kann der Urlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge von Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht genommen werden, haben Sie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dieser berechnet sich aus den in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erzielten Arbeitsverdienst.
Teilzeitbeschäftigungen
Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Teilzeitbeschäftigung wird vor allem in Hinblick auf die Betreuung und Erziehung von Kindern von einigen Arbeitnehmern in Anspruch genommen.
Wir beraten und vertreten Sie, ob Sie einen Anspruch aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben und wie dieser Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchgesetzt wird. Wir klären Sie über die Risiken und Chancen auf.
Befristung
Befristete Arbeitsverhältnisse sind beliebter denn je, da ein befristetes Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Arbeitgeber können damit den Kündigungsschutz umgehen. Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21.12.2000 (Teilzeit- und Befristungsgesetz) wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse getroffen.
Die Unwirksamkeit der Befristung ist im Wege einer Feststellungsklage bei dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Diese Feststellungsklage muss innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Vor Gericht hat grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast zu tragen, dass die Befristung zu Recht erfolgt ist.
Da dies den Arbeitgebern oftmals nicht gelingt, kann in derartigen Fällen eine Abfindung erstritten oder das befristete Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
Es gibt zweckbefristete Arbeitsverträge und zeitlich befristete Arbeitsverträge.
Auch eine Zweckbefristung mit gleichzeitiger Höchstbefristung ist zulässig.
Alle Regelungen der Befristung unterliegen bestimmten Voraussetzungen.
Arbeitszeugnis
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit, im Hauptberuf oder Nebenberuf beschäftigt war, auch das Probearbeitsverhältnis reicht aus. Es wird zwischen einfachen und qualifizierten Zeugnissen unterschieden. Das einfache Zeugnis dokumentiert nur die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art. Das qualifizierte Zeugnis erweitert den Inhalt und erstreckt sich auch auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangt. Das Zeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, ein Zwischenzeugnis zu verlangen, da dies eine Grundlage für das zu erstellende Endzeugnis bildet und vom Arbeitnehmer bereits für eine weitere Bewerbung genutzt werden kann.
Das Zeugnis ist vom Aussteller zu unterzeichnen.
Das Arbeitszeugnis muss grundsätzlich von Wohlwollen getragen sein und darf dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers nicht hinderlich sein. Sofern der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden ist, kann eine Berichtigung des Zeugnisses verlangt und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.