Fall:
Die Fahrerin eines Pkw hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche. Als das Handy klingelte, versuchte der Beifahrer das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da das dem Beifahrer nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte, während sie die Fahrt fortsetzte, in der Tasche nach dem Handy, ergriff das Handy und reichte es, während sie an einer Kreuzung nach rechts abbog, an den Beifahrer. Die Fahrerin äußerte vor Gericht, dass sie vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display schaute und der Beifahrer das Gespräch entgegen.
Ergebnis:
Den Tatbestand des §§ 23 Abs. 1 a StVO erfüllt nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnimmt um es andernorts wieder abzulegen. So die Entscheidung des OLG Köln.
Dem Fahrzeugführer ist für die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Gerät aufnimmt oder hält, § 23 Abs. 1 a StVO. Hierzu zählen sämtliche Bedienfunktionen eines Handy. Nach dem Wortlaut der StVO und dem Willen des Verordnungsgebers ist erforderlich, dass die vorgenommene Handlung einen Bezug zur Funktionalität des Gerätes aufweist.
Hier erfolgte die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays. Es erfolgte kein eigener Kommunikationsvorgang der Fahrerin mit ihrem Handy.
Das Suchen des Handys in der Handtasche und die bloße Weitergabe an den Beifahrer stellen keinen Bezug zu einer von der Fahrerin in Anspruch genommenen Funktion des Mobiltelefons dar. Sie hat sich keine von dem Gerät angebotene Funktion zu Nutze gemacht und keine entsprechende vorbereitende Handlung vorgenommen.
Verbotene Verhaltensweisen sind:
- das Aufnehmen des Mobiltelefons, ablesen der Nummer und anschließendes ausschalten des
Geräts
- das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs
- das Aufnehmen des Mobiltelefons um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn
die Verbindung nicht zu Stande kommt
- das Abhören eines Signaltons um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist
- das Gerät aufnehmen, um die Uhrzeit abzulesen
NICHT aber:
- das Telefon lediglich aufzunehmen, um es andernorts wieder abzulegen, ohne Funktionen in
Anspruch zu nehmen oder vorzubereiten.
Es kommt somit darauf an, genau zu überprüfen und darzulegen, in welcher Weise das Handy benutzt wurde.