Nach einer Ehescheidung, welche mit Kosten und zum Teil finanziellen Verlusten für die einzelnen Ehepartner verbunden ist, wird häufig überlegt, ob man erneut heiratet, eine zweite Ehe eingeht, denn man will die Folgen einer Ehescheidung häufig nicht noch einmal erleben.
Günstiger Splittingtarif
Miteinander verheiratete Ehepartner haben die Wahl. Sie können sich gemeinsam oder getrennt steuerlich veranlagen lassen. Die Einkünfte der Ehegatten werden getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet, wobei alle Freibeträge und Pauschalen in der Regel verdoppelt werden. Nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben etc. wird auf das zu versteuernde Einkommen der günstige Splittingtarif angewendet.
gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter. Er ererbt kraft Gesetzes. Nicht miteinander verheiratete Lebenspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Soll Vermögen auf den Nichtverheirateten Lebenspartner übertragen werden, kann das durch eine Testament oder einen notariellen Ehevertrag erfolgen. Wird keine testamentarische Regelung oder ein Erbvertrag zu Gunsten des nichtverheirateten Lebenspartners getroffen, erben die Verwandten des versterbenden Lebenspartners. Gibt es z.B. eine Immobilie und die Partner sind Miteigentümer, geht der Eigentumsanteil des versterbenden Partners an seine Verwandten über, sofern keine anderweitige letztwillige Verfügung, ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen wurde. Der nichteheliche Lebenspartner muss sich dann mit den Kindern oder Verwandten des versterbenden Lebenspartners auseinandersetzen, was häufig zur Versteigerung der Immobilie oder des Hauses führt.
Höhere steuerliche Freibeträge
Höhere steuerliche Freibeträge in Erbfall
Der verheirateter Lebenspartner hat höhere steuerliche Freibeträge als der nicht verheiratete Lebenspartner bei Zuwendung von Vermögen im Falle des Todes. Wird der überlebende Partner Erbe, ist er erbschaftsteuerpflichtig in Klasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 €. Darüber hinaus ist eine Erbschaftsteuer von wenigstens 30 % des den Freibetrag übersteigenden Wertes der Erbschaft zu zahlen. Bei größerem Vermögen kann zur Erbschaftssteueroptimierung die Flucht in die Ehe sinnvoll sein, denn Ehegatten haben in Erbschaftssteuerklasse I einen Freibetrag von 500.000 €. Sie werden mit einem bedeutend geringeren Prozentsatz der Erbschaftssteuer bedacht z.B. bis einschließlich 75.000 € über dem Freibetrag 7 %, bis einschließlich 300.000 € über den Freibetrag mit 11 %. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar die Vererbung der selbst genutzten Immobilie, des sogenannten Familienheims, an den Ehegatten steuerfrei.
Anspruch auf Witwenrente
Stirbt der Ehepartner hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Witwenrente. Dieser Anspruch steht nur verheirateten Ehepartnern zu, wenn sie bis zum Tod mit dem Ehepartner verheiratet waren. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob sie getrennt gelebt haben oder eine Scheidungsverfahren bereits eingeleitet war. Verstirbt der Ehepartner auch im laufenden Scheidungsverfahren, besteht der Anspruch auf Witwenrente, da eine rechtskräftige Ehescheidung nicht erfolgt ist.
Nichteheliche Lebenspartner erhalten grundsätzlich keine Witwenrente.
Individuelle Gestaltung in einem Ehevertrag
Viele Ehepartner in einer zweiten Ehe wollen Vorteile in einer Eheschließung Anspruch nehmen und bestimmte Rechtswirkungen bei Scheidung der Ehe ausschließen oder vertraglich anders gestalten. Hierzu bietet sich der Abschluss eines individuell ausgestalteten Ehevertrages an. Er ermöglicht individuelle Regelungen für den Zuschnitt der Lebenspartner in einer Ehe und wird häufig bei einer zweiten ihr individuell vereinbart. In dem Ehevertrag kann z.B. auf Unterhalt, Zugewinn oder auch Rentenausgleich verzichtet werden. Es können auch bestimmte Vermögensgegenstände von einem Zugewinnausgleich ausgenommen werden, wenn z.B. ein Haus, das in erster Ehe aufgebaut und als Erbe für die Kinder erhalten bleiben soll, von einem Zugewinnausgleich oder auch einem Erbrecht des neuen Ehegatten ausgenommen werden soll.
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